Zurück zur Basis
Bereits zuvor hatte die Patent-Schiedsstelle die Kriterien für die Patentierbarkeit von Software verschärft [6]: Im August 2009 ordnete das Board an, dass Patentprüfer klären müssten, ob der Patentanspruch auf eine "greifbare praktische Anwendung, in der ein eingesetzter mathematischer Algorithmus Wirkungen in der realen Welt erzielt" begrenzt ist, und darüber hinaus sicherstellen, dass der Anspruch sich nicht über "sämtliche praktischen Anwendungen" eines Algorithmus in einem bestimmten Bereich der Technik erstrecke.
Diese Entwicklung legt den künftigen Weg fest: Es scheint, dass selbst in den USA, Vorreiter der Patentierbarkeit von Software und Geschäftsmethoden, der Trend wieder hin zur ursprünglichen Auslegung der Patentgesetze weist.
Softwarepatent-Praxis
Weil Softwarepatente in den Vereinigten Staaten auf derselben Rechtsgrundlage fußen wie Patente auf Geschäftsmethoden, wirkt sich die Verschärfung der Patentierbarkeits-Voraussetzungen, die das Urteil mit sich bringt, unmittelbar auf die Erteilungspraxis bei Softwarepatenten aus. Bei uns in Europa dagegen sind reine Geschäftsmethoden (noch) nicht patentierbar, es gibt aber Bestimmungen im Patentrecht, die ausdrücklich auf "computerimplementierte Erfindungen" abstellen. Eine unmittelbare Auswirkung auf die derzeitige Erteilungspraxis der Patentämter, die den Gesetzeswortlaut bisweilen recht großzügig auslegen, ist nicht zu erwarten.
Weil aber die Patentrechtsreformen, die in Europa Softwarepatente entgegen der früheren Rechtslage und Praxis erst ermöglicht haben, nicht auf einer Neubesinnung der Gerichte beruhen, sondern auf wirtschaftlichen Interessen der europäischen Mitgliedsstaaten im internationalen Handel, scheint zumindest eine mittelbare Auswirkung naheliegend. Mussten wir hinter den Vereinigten Staaten herziehen, weil die zunehmend alles Mögliche unter Monopolschutz stellten, werden wir das auch tun, wenn dort die Tendenz in die andere Richtung schwenkt. Das Problem bliebe freilich, dass die Erträge aus Patent- und Patentverlängerungsanträgen eine nicht zu vernachlässigende Größe in der Finanzierung der öffentlichen Hand und spezialisierter Privater darstellen.
Der Bilski-Fall ist vor dem US Supreme Court zur Berufung angenommen. Wie die Sache ausgehen wird, weiß derzeit niemand. (uba)
| Infos |
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| [1] Sammlung der US-Patentvorschriften: [http://www.uspto.gov/web/offices/pac/mpep/mpep_e8r6_appxl.pdf] [2] Richtlinien-Memo: [http://www.uspto.gov/patents/resources/methods/bilski_guidance_memo.pdf] [3] Bilski-Urteil: [www.cafc.uscourts.gov/opinions/07-1130.pdf] [4] Deutsches Patent- und Markenamt:[http://www.dpma.de] [5] Europäisches Patentamt:[http://www.epo.org] [6] Leitentscheidung des US-Patentamts: [http://www.uspto.gov/ip/boards/bpai/decisions/prec/fd084366.pdf] |
| Der Autor |
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| RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).
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