Einspruch
Besonders gründlich haben sich die Richter Dyk und Linne mit der Geschichte des Patentwesens beschäftigt: Sie analysierten die Patentvergaben bis zurück ins England des 17. Jahrhunderts und die amerikanischen Patentgesetze von 1793 und 1952 und das deren Bestimmungen zugrunde liegende englische Patentrecht, das bis heute die Praxis prägt.
| Paragraf 101 |
|---|
| Whoever invents or discovers any new and useful process, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful improvement thereof, may obtain a patent therefor, subject to the conditions and requirements of this title. |
Aufgrund ihrer historischen Betrachtung kommen die Richter zu der Ansicht, dass der Wortlaut von Paragraph 101 keine derart extensive Auslegung der Patenterteilungen über die traditionellen technischen Bereiche hinaus erlaube - schon gar nicht reine Geschäfts- oder Organisationsmethoden. Hier sei eine ergänzende beziehungsweise konkretisierende Gesetzgebung durch den US-Kongress erforderlich. Folgt man dieser Argumentation, müsste sie auch für die Auslegung der Patentierbarkeits-Voraussetzungen EDV-gestützter Verfahren gelten.
Ein wesentlicher Punkt wird von Richter Mayer angesprochen, ebenfalls einer, der das Urteil durch seine teilweise vom Spruch abweichende Meinung ergänzt: Er beobachtet und belegt, dass die Qualität der vom US-Patentamt bewilligten Geschäftsmethoden-Patente außerordentlich niedrig ist. Er führt das darauf zurück, dass den Patentprüfern in diesem Bereich nahezu keine Quellen für das Vorhandensein von "Prior Art", also vom Stand der Technik zur Verfügung stünden. Darüber hinaus stellt der Richter fest, dass Geschäftsmethoden nicht zu den Themen zählen, die in Fachzeitschriften veröffentlicht würden.
Gerade diese zuverlässigen Quellen fehlen den Patentprüfern ebenso für den Bereich der Softwarepatente - hier wie auch in den Vereinigten Staaten. Gerade das Europäische Patentamt sammelt zwar schon fleißig entsprechende Akten, diese taugen aber alleine nicht als Entscheidungsbasis, denn dafür sind allenfalls Gerichtsentscheidungen geeignet, die sich mit dem Für und Wider der Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen auseinandersetzen - nicht lediglich durchgewinkte Softwarepatente.
Abweichler
Ein anderer Richter, Newman, teilt die Auffassung seiner Kollegen nicht und glaubt, im Urteil einen logischen Fehler zu entdecken: Seiner Ansicht nach handelt es sich bei dem von Bilski und Warsaw beanspruchten Verfahren sehr wohl um einen "process", der den gesetzlichen Tatbestand erfülle.
Laut Newman besteht das beschriebene Verfahren aus aufeinanderfolgenden Einzelschritten der Informationsgewinnung und -verarbeitung und darauf aufsetzenden Wirtschaftstransaktionen, die zu einer Lösung führen: dem Risikoausgleich der Beteiligten. Es handle sich damit in jedem Fall um eine echte Methode und nicht bloß um eine Idee. Zudem setzten die enthaltenen komplexen mathematischen Berechnungen in der praktischen Anwendung in jedem Fall zumindest den Einsatz eines entsprechend programmierten Computers voraus, weshalb die Maschinengebundenheit auf der Hand liege.
Dass seine Kollegen die Maschinengebundenheit verneinten, bloß weil die Antragsteller dies nicht explizit anführten, vermochte der Richter nicht nachzuvollziehen. Seiner Ansicht nach hätte die Frage der Patentierbarkeit erst durch Prüfung der weiteren gesetzlich aufgeführten Kriterien erfolgen müssen, etwa Neuheit oder Stand der Technik.
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