Open Source im professionellen Einsatz

Der Windows-Steuer entgehen

Während man der allgegenwärtigen Windows-Steuer bei Desktop-PCs durch Selbstbau entgehen kann, habe ich diese Möglichkeit bei Netbooks oder Laptops nicht. Mit ganz wenigen Ausnahmen sind diese Geräte nur mit vorinstalliertem Windows im Angebot, egal ob der Käufer schon eine Lizenz hat, die installierte Version gar nicht seinen Anforderungen entspricht oder er kein Windows haben möchte.Aus diesem Grund habe ich beim letzten Netbook-Kauf die EULA des vorinstallierten Windows XP Home abgelehnt und versucht über den Hersteller die Rückgabe des vorinstallierten Windows zu erreichen. Die Firma weigert sich jedoch, nur das Betriebssystem zurückzunehmen, und hat mir angeboten das komplette Gerät zurückzunehmen, was wiederum ich ja nicht will, ich möchte das Netbook behalten. Ist dieser Zwang, das Betriebssystem mitkaufen zu müssen, rechtlich zulässig?

Joachim B.

Die Entscheidung des Verkäufers, seine Produkte mit einer bestimmten vorinstallierten Software zu verkaufen, unterliegt der Vertragsfreiheit. Mit anderen Worten: Sie können den Verkäufer nicht zwingen, Ihnen etwas anderes zu verkaufen, als er angeboten hat. Wenn er das Paket so schnürt, können Sie sein Angebot annehmen oder ablehnen - oder ihm ein Gegenangebot machen, das er wiederum annehmen oder ablehnen kann. Wenn Sie sich nicht einigen, kommt kein Kauf zustande.

Es steht Ihnen von Gesetz wegen schon gar nicht zu, den Vertragsinhalt nachträglich gegen den Willen des Verkäufers zu ändern. Wenn sich der Verkäufer am Markt orientiert, in dem der überwiegende Anteil der Kunden mit einem bestimmten Betriebssystem zufrieden ist, und er keinen Zusatzaufwand oder entfallende Provisionen einkalkulieren mag, ist das seine unternehmerische Entscheidung, die Sie - bedauerlich oder nicht - zu akzeptieren haben.

Abbildung 3: Inzwischen überwiegend mit Windows bestückt – Netbooks.

Abbildung 3: Inzwischen überwiegend mit Windows bestückt – Netbooks.

Übrigens: Die EULA hat für die Wirksamkeit der Software-Nutzungslizenz nach deutschem Recht keine Wirkung (Abbildung 3). Dabei handelt es sich nur um eine technische Installationsfrage, denn der Lizenzvertrag kommt nach deutschem Gesetz beim Kauf der Standardsoftware im Laden zustande. Isoliert oder als Bestandteil eines vorinstallierten Systems. (uba)

Infos

[1] Gesetz zum Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie: [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html]

[2] Urheberrechtsgesetz: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf]

[3] BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06: [http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2015]

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