Open Source im professionellen Einsatz

Event-Fotos - Einverständnis oder nicht?

Wir betreiben die Webseiten-Gestaltung für eine Diskothek. Für die Event-Darstellung bekommen wir regelmäßig Fotos zur Verfügung gestellt, die das anwesende Publikum zeigen. Der Betreiber der Diskothek, also unser Auftraggeber, bestätigt uns, dass alle abgebildeten Personen ihr Einverständnis zu den Fotos gegeben haben. Genügt uns das oder brauchen wir schriftliche Einverständniserklärungen?

p.-Agentur

Für die Abbildungen auf der Homepage ist der Betreiber verantwortlich. Wenn Sie für die Seiten lediglich die Gestaltung übernehmen, kann Ihnen die Aussage des Diskothekenbetreibers genügen - in diesem Fall brauchen Sie nicht einmal diese. Etwas anderes gilt, wenn Sie selbst die Seite betreiben: Die Unterscheidung, ob Sie als Webseiten-Betreiber oder lediglich als Werkunternehmer auftreten, hängt von Ihrem individuellen Vertragsverhältnis ab, aber auch davon, auf wen die Domain registriert ist.

Abbildung 2: Bei Fotos von Events sollte die Zustimmung der identifizierbaren Personen vorliegen.

Abbildung 2: Bei Fotos von Events sollte die Zustimmung der identifizierbaren Personen vorliegen.

In jedem Fall sollte der Seitenbetreiber über schriftliche Einverständniserklärungen der abgebildeten Personen verfügen (Abbildung 2). Solche Zustimmungen können unter Umständen auch durch Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen zwischen Diskothekenbetreiber und Gästen erfolgen, allerdings befürchte ich, dass eine solche Klausel - auch wenn derartige Event-Fotos inzwischen üblich sind - noch als überraschend gilt oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist. Das Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, ist hochrangig und sollte nicht durch einfache Klauseln ablösbar sein.

Der Seitenbetreiber trägt in jedem Fall das Risiko, die Zustimmung jeder abgebildeten Person im Einzelfall nachweisen zu müssen. Das ist im Zweifel nur durch Vorlage einer ausdrücklichen, unterzeichneten Zustimmungserklärung machbar - oder wenn die abgebildete Person eine Entlohnung für das Foto erhalten hat. Eine entsprechende Vermutung der Zustimmung zur Veröffentlichung statuiert Paragraf 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes, KunstUrhG [1]. Für die erfolgte Entlohnung wäre der Seitenbetreiber allerdings im Einzelfall auch wieder beweispflichtig.

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Verlockende Online-Videorecorder

Ist ein freier Online-Videorecorder, der registrierten Teilnehmern das Aufnehmen über ein Webinterface und danach den Download einer konvertierten und komprimierten Datei ermöglicht, rechtlich zulässig?

Jens P. und Dieter F.

Online-Videorecorder sind technisch problemlos möglich und gerade von kommerziellen Anbietern schon lange angestrebt. Die Fernsehsendeanstalten wehren sich heftig dagegen, sehen sie doch ihre Ausstrahlungsrechte verletzt. Dabei kommen systembedingt eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach den Paragrafen 87 und 19a UrhG oder des Weitersendungsrechts nach den Paragrafen 87 und 20 UrhG [2] in Frage.

Der Bundesgerichtshof hat bereits über einen solchen Fall [3] entschieden: In der Frage der Zulässigkeit selbst konnte das Gericht keine Entscheidung treffen, hat aber zu den Voraussetzungen möglicher Rechtsverletzungen Stellung genommen. Soweit es um die öffentliche Zugänglichmachung gehe, komme eine Rechtsverletzung nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht in Frage, weil die Kunden nicht als "Öffentlichkeit" anzusehen waren. Sie hatten jeweils nur die Möglichkeit, über einen passwortgeschützten Zugang einzelne Sendungskopien anzufordern.

Was das Weitersendungsrecht betrifft, hat das Gericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, ob der Online-Videorecorder, also die Software, dem Kunden oder dem Betreiber zuzurechnen ist. Im ersten Fall wäre nach Ansicht des Gerichts das Weitersendungsrecht verletzt, da das Sendesignal über die Empfangsantenne des Betreibers an die Software des Kunden weitergeleitet werde. Im zweiten Fall würde dann lediglich der Betreiber die Aufzeichnung anfertigen, was unter Umständen als das Herstellenlassen einer Privatkopie durch einen Dritten einerseits zulässig, aber andererseits als Aufzeichnen auf Bild- oder Tonträger wieder rechtswidrig sei.

Das entscheidende Kriterium dürfte damit in der Frage liegen, ob die Aufzeichnung unentgeltlich erfolgt oder nicht. Denn Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach Paragraf 53 UrhG darf der Berechtigte nur durch einen Dritten herstellen lassen, wenn dies unentgeltlich erfolgt oder auf Papier oder ähnlichen Datenträgern, was bei Filmen schon technisch nicht möglich ist.

Kommerzielle Online-Videorecording-Systeme dürften demnach in jedem Fall rechtswidrig sein. Rechtlich unbedenklich wären nach der Argumentation des BGH allenfalls freie Systeme, die für geschlossene Benutzergruppen nach einem echten Kostenteilungssystem funktionieren. Der Videorecorder in der Studenten-WG könnte demnach auch durch ein umfassenderes Onlinesystem ersetzt werden, bei dem Hunderte oder gar Tausende von Beteiligten einen gemeinsamen Server betreiben. Aber nur dann, wenn keiner daran verdient.

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