Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht\'s um Pflichtangaben in Werbe-E-Mails, Haftungsausschlüsse für Software-Anleitungen, WLAN-Sharing, Kritik in Forenbeiträgen, Bildrechte, Entwicklergemeinschaften und das Wohl und Wehe von Sicherheitsanalyse-Tools.
Abbildung 1: Beim Versand von Newslettern sind die Pflichtangaben zu beachten, je nach Inhalt auch Impressum und der presserechtlich Verantwortliche.
Wenn wir einen Newsletter als E-Mail-Anhang versenden, welche Pflichtangaben gehören dann in die E-Mail und welche in den Newsletter? Oder ist das gleich?
Gerhard K.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Pflichtangaben in beide Bestandteile aufnehmen: Weil E-Mail inzwischen als vollwertige Geschäftskorrespondenz angesehen ist [1], müssen selbst kürzeste Mails die vollständigen Pflichtangaben enthalten. Idealerweise in der Signatur im Klartext, also nicht in einer V-Card oder etwas Ähnlichem, weil das nicht jeder lesen kann. Vorbei ist also die Zeit, in der mehr als vier Zeilen als absolutes No-no galten.
Wer für seine Post auch "erweiterte Formatierungsmöglichkeiten" nutzt, muss dann sicherstellen, dass auch die Pflichtangaben "leicht" auffindbar sind. Die Pflichtangaben sollten also zur Sicherheit zusätzlich auch im gestalteten, formatierten Teil stehen, denn es kommt in diesem Fall auch darauf an, was überhaupt als Newsletter (Abbildung 1) anzusehen ist: die E-Mail oder der Anhang. Im geschilderten Fall heißt das: Die Pflichtangaben sollten in der E-Mail-Signatur vollständig als reiner Text enthalten sein und ebenso im layouteten Anhang.
Zu beachten ist außerdem, dass - abhängig vom Inhalt - gegebenenfalls ein Medienangebot vorliegen kann, das zusätzlich zu den üblichen gesetzlichen Pflichtangaben noch ein Impressum samt Nennung eines presserechtlich Verantwortlichen erfordert.
Übrigens: Soweit es die Angabe einer Telefonnummer in den Pflichtangaben betrifft: Der EuGH hat zwar entschieden [2], dass eine Telefonnummer nicht zwingend zu den Pflichtangaben zählt, wenn andere Kontaktaufnahmemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er hat dies aber davon abhängig gemacht, dass die Kontaktaufnahme zu einer schnellen Antwort führt - bei E-Mails etwa innerhalb von 60 Minuten. Das kann natürlich auch nur für die normalen Bürozeiten gelten, weil nur dann auch die Telefone besetzt sind. Sollten Sie eine derart kurze Frist nicht sicher gewährleisten können, sollte die Telefonnummer mit rein.
Welche Angaben zu den Pflichtangaben gehören, regeln je nach Rechtsform des Unternehmens verschiedene Gesetze wie das HGB [1], das GmbHG [3] oder das Aktiengesetz [4].
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In Software-Dokumentationen, Anleitungen, E-Books und in gedruckten Büchern befindet sich oft ein Hinweis auf einen Haftungsausschluss. Da ich selbst Handbücher zu meiner gewerblich vertriebenen Software in einem Supportbereich anbieten möchte, stellt sich mir nun die Frage, ob ein solcher Haftungsausschluss nach deutschem Recht überhaupt möglich ist. Und wenn ja: Gibt es abmahnsichere Mustervorlagen und was muss ich bei einer Formulierung alles beachten?
Name der Redaktion bekannt
Diese Haftungsausschlüsse sollen lediglich klarstellen, dass Autor und Verleger keine verbindlichen Zusagen über die Zuverlässigkeit der beschriebenen Vorgehensweisen machen wollen, und sind dafür auch geeignet. Unabhängig von solchen Klauseln haften Sie für eingetretenen Schaden allenfalls dann, wenn Sie beim Leser den Eindruck erwecken, dass ein Verfahren oder eine Vorgehensweise sicher zu einem bestimmten Ergebnis führt. Es kommt auf die Formulierung im Gesamtzusammenhang an.
Die Verwendung der von Ihnen beschriebenen Haftungsausschluss-Passagen eignet sich dazu, derartige Zusicherungen so weit einzuschränken, dass ausnahmsweise auch zusichernd scheinende Passagen in den Manuals nicht mehr als solche anzusehen sind. Darüber hinaus ist es normalerweise für den durchschnittlichen Leser - zumindest im deutschsprachigen Raum - auch nicht üblich, alles, was schwarz auf weiß niedergeschrieben ist, für die absolute Wahrheit zu halten: Wie viele Kochbuch-Verlage müssten sonst Klagen fürchten, weil das Essen nicht schmeckt?
Daneben haften Sie jedoch für die Funktionsfähigkeit der Software und - im Zusammenhang damit - auch für die Qualität der mitgelieferten Handbücher: Diese sind, zumindest wenn der Support Bestandteil des Software-Lieferungsvertrages ist, mit den jeweiligen Programmen zu einem einheitlichen Vertragsinhalt geschnürt und müssen daher die vertraglich zugesicherten Eingenschaften besitzen. Fehlen also wichtige Informationen oder sind falsche Bedienungsanweisungen enthalten und entsteht dem Kunden daraus ein Schaden, haften Sie im Prinzip doch. Zwar können Sie - gerade bei Verträgen mit gewerblichen Kunden - die Haftung weitgehend ausschließen, aber bestimmte Schäden sind nicht abdingbar.
Umfang: 3 Heftseiten
Preis € 0,99
(inkl. 19% MwSt.)
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