Open Source im professionellen Einsatz

Michael Kempf, Fotolia.com

Rechtstipps für Selbstständige und Unternehmensgründer

Auf eigenen Beinen

Existenzgründer sollten ihre Unternehmung auf eine solide Grundlage stellen: Das deutsche Recht kennt allerhand Vorschriften zu Gesellschaftsformen, Steuern und Buchführungspflichten.

Wer überlegt sich mit Linux & Co. selbstständig zu machen, hat einige rechtliche Folgen zu bedenken und Klippen zu umschiffen. Was es dabei im Hinblick auf Rechtsform, Haftung, Steuern und den einen oder anderen Paragrafen zu bedenken gilt, umreißt dieser Artikel.

Rechtsform und Haftung

Bei der Wahl der Rechtsform stehen Unternehmer vor der Wahl, möglich sind: Alleinunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaft. Dabei ist eine ganze Reihe an Gesellschaftsformen im Angebot. Neben minder bedeutsamen Folgen für die Besteuerung sind es vor allem Überlegungen in Sachen Haftung, die für die eine oder andere Form sprechen.

Die mit Abstand meisten Unternehmen werden als Einzelunternehmen gegründet. Dabei ist der Unternehmensinhaber praktisch mit dem Unternehmen identisch. Er entscheidet allein, haftet aber auch allein - und das mit seinem gesamten Vermögen. Geht im Geschäftsbetrieb etwas gründlich schief, sind mitunter auch Haus und Hof verloren. Meistens steigen die Gründer bereits nach einigen Jahren auf eine andere Rechtsform um. Der Wechsel vom Einzelunternehmen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, [1]) ist leicht und soll die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken.

Weil sogar ungewöhnliche Konstruktionen wie Ein-Mann-GmbHs inzwischen zulässig und sogar weit verbreitet sind, scheint die Flucht aus der Haftung leicht und ein Vermögensverlust problemlos abgewendet, doch Vorsicht: Während sich die Haftung etwa für Schadenersatzansprüche mehr oder weniger leicht auf das Stammkapital der GmbH beschränken lässt, sieht es in der Realität für Kreditschulden ganz anders aus. Banken durchschauen das Prinzip natürlich und verlangen von einer GmbH Kreditsicherheiten, die meist wieder nur der Gesellschafter in Form von Bürgschaften mit seinem privaten Immobilienvermögen leisten kann.

Wird der Kredit dann notleidend, ist schnell auch das Eigenheim futsch. Die Rechtsprechung hat nämlich gerade für GmbHs detaillierte Haftungsrichtlinien aufgestellt, nach denen der Geschäftsführer - also auch die Person, die hinter einer Ein-Mann-GmbH steht - auch mit seinem Privatvermögen haften kann.

Gesellschaft oder Kooperation

In vielen Fällen tun sich Unternehmensgründer zusammen, um Arbeit und wirtschaftliches Risiko zu teilen. Dies kann im Wege einer Kooperation durch Einzelunternehmer erfolgen, die größtmöglichen Spielraum bietet. Sowohl Haftung als auch Erlösverteilung lassen sich hier im Einzelfall individuell vereinbaren und verteilen. Solch eine Zusammenarbeit kann projektbezogen - auch über einen Zeitraum von vielen Jahren - für alle Beteiligten fruchtbar sein. Schließlich stellt die Arbeitsgemeinschaft die kleinste und schon lange geübte Form der heute so populären Vernetzung dar.

Der Nachteil: Weil die Vereinbarungen so flexibel sind, müssen sie auch laufend an die aktuellen Verhältnisse wie Auftragslage, individuellen Einsatz oder spezifische Projektanforderungen angepasst werden. Die Verträge, die die Kooperationspartner jeweils abschließen sollten, unterliegen keinem Formzwang, etwa der Errichtung eines Gesellschaftsvertrags vor einem Notar. Nur schriftlich müssen sie sein, schon aus dem Grund, dass nachträglich keine Unklarheiten oder verschiedene Deutungen aufkommen. So geschlossene Verträge kommen dann, selbst wenn von einem Rechtsanwalt aufgesetzt, meist viel billiger und taugen außerdem immer noch als Vorlage für weitere Projekt- oder Zusammenarbeitsverträge.

Wer dennoch die Gründung einer Gesellschaft bevorzugt, etwa um professioneller oder kreditwürdiger dazustehen, hat die Wahl zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft. Der wesentliche Unterschied: Bei Personengesellschaften haften meist alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen, während bei Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Solche Rechtsformen gehen auch von einer stärkeren Einbindung der persönlichen Arbeitsleistung durch die Gesellschafter aus.

Personengesellschaften sind heute recht unpopulär - man kommt mitunter nur schwer wieder raus, ohne dass Streit über die Verteilung des Gesellschaftskapitals entbrennt, und oft zeigt sich erst im harten Geschäftsalltag, dass man den früher so geschätzten Partner doch in der einen oder anderen Hinsicht falsch eingeschätzt hat. Der Vergleich mit einer Ehe ist zumindest hinsichtlich der finanziellen Abhängigkeiten und Folgen nicht ganz abwegig. Die bekanntesten Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt [2], und die Offene Handelsgesellschaft (OHG, [3]).

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Ausgabe 07/2013

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