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Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

Abbildung 1: Liegt ein Abmahnschreiben im Briefkasten, heißt es, Ruhe zu bewahren und den Sachverhalt zu prüfen. Der Rechtsrat erläutert die wichtigsten Themenkreise. (© Robert Byron, Fotolia.com)

Abbildung 1: Liegt ein Abmahnschreiben im Briefkasten, heißt es, Ruhe zu bewahren und den Sachverhalt zu prüfen. Der Rechtsrat erläutert die wichtigsten Themenkreise. (© Robert Byron, Fotolia.com)

In dieser Ausgabe geht's um den Erschöpfungsgrundsatz, Auskunftsansprüche gegen Provider, am Telefon geschlossene Verträge und die allseits beliebten Abmahnschreiben.

Abmahnung eingefangen

Ich habe ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei bekommen, in dem es um eine Urheberrechtsverletzung geht. Ich soll eine Unterlassungserklärung unterschreiben und auf einen Vergleich eingehen, zudem sind 400 Euro zu bezahlen. Es geht um ein Musikstück, das über eine Filesharing-Software zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem gemeinsam genutzten Internetanschluss aus angeboten wurde.

Michael W.

Anwaltsschreiben dieser Natur berühren folgende juristische Themen: Sachverhaltsermittlung, Haftungsgrundsätze, Unterlassungsanspruch und Kostenerstattungspflicht. Bei der Sachverhaltsermittlung legt der Rechte-Inhaber zumeist dar, dass ein Überwachungsdienstleister ermittelt hat, zu welcher Zeit von einer bestimmten IP-Adresse aus eine urheberrechtlich geschützte Datei im Angebot war. Außerdem ist meist zu lesen, dass der Provider diese IP mittels eines (gerichtlich überprüften) Auskunftsverfahrens den Personendaten des Anschlussinhabers zugeordnet hat.

Auch wenn solche Schreiben (Abbildung 1) stets auf die Fehlerfreiheit des Ermittlungsverfahrens verweisen, sollten Sie prüfen, ob zu dem genannten Zeitpunkt eine Benutzung des Anschlusses erfolgt sein kann. Selbst in den automatisierten Prüfungsverfahren sind Übermittlungs- oder Berechnungsfehler nicht auszuschließen. Sind Sie sich sicher, dass zu dem genannten Zeitpunkt kein Netzzugriff möglich war oder dass die im Anspruchsschreiben bezeichnete Datei nicht auf den Rechnern lag, könnte sich ein Bestreiten vor Gericht lohnen. Der Rechte-Inhaber muss dann anhand seiner vollständigen Unterlagen nachweisen, wie er den Anspruch begründet. Ein - allerdings teures - Gutachten eines Sachverständigen kann im Gerichtsverfahren Fehler bei dieser Ermittlung aufzeigen.

Bei den Haftungsgrundsätzen gilt das Prinzip, dass ein Anschlussinhaber auch für missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses haftbar ist. Allerdings nur, soweit er nicht alles Zumutbare unternommen hat, um Missbrauch auszuschließen. Was zumutbar ist, bestimmt sich in technischer Hinsicht unter anderem dadurch, was (handels-)üblicher Stand der Technik ist. In persönlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, was der Anschlussinhaber von Mitbenutzern erwarten darf, denen er den Zugang einräumt.

Verlässliche Hardware

In technischer Hinsicht dürfen Sie sich auf die Verschlüsselungssicherheit eines handelsüblichen Routers verlassen. Wenn das Anspruchsschreiben darauf verweist, dass gegebenenfalls fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen ist, stimmt das zwar, bedeutet aber nicht, dass mehr zu leisten ist, als die Hardware in der Standardkonfiguration bietet. Ist der WLAN-Zugang gehackt worden, stehen Sie dafür nicht gerade.

Die Schwierigkeit besteht aber in der Beweislage: Weil der Zugriff über Ihr Netzwerk zunächst als Indiz dafür gilt, dass Sie oder ein berechtigter Nutzer eine etwaige Urheberrechtsverletzung zu verantworten haben, wäre im Streitverfahren nachzuweisen, dass ein unberechtigter Zugriff von außen erfolgte. Das dürfte schwer sein. Viele WLAN-Router verfügen aber über Log-Funktionen. Lässt sich auf diese Weise darlegen, dass der Rechtsverstoß von außen kam, entfällt möglicherweise die Haftung. Zumindest dann, wenn Sie diese Protokolle regelmäßig auswerten und die Passwörter unverzüglich ändern.

Das Gleiche gilt auch, wenn zugelassene Mitbenutzer des Anschlusses die eingeräumten Rechte überschreiten. In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass minderjährige Familienangehörige trotz elterlichen Verbots den Familienzugang für Urheberrechtsverletzungen missbrauchen. Meist sind die Eltern überrascht, wenn ein Abmahnschreiben oder eine Klage ins Haus flattert. Auch hier gilt: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder. Kontroll- und Überwachungspflichten sind aber bei Zwölfjährigen höher als bei einem fast Achtzehnjährigen.

Der Unterlassungsanspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Im Prinzip bedeutet er, dass jemand bei einer Rechteverletzung vom Verursacher eine Verpflichtung verlangt, dass dergleichen nicht wieder vorkommt. Um die Verpflichtung zu unterstreichen, ist bei Zuwiderhandlungen eine entsprechend hohe Summe fällig. Das hat über die Jahre unter Gewerbetreibenden prächtig funktioniert und immer mehr auch im Verhältnis zu Privaten. Die Gerichte argumentieren meist damit, dass es im Interesse des Verletzers liege, bei einem ersten Verstoß eine Abmahnung zu erhalten. Und deswegen habe der Verletzer auch die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Kostenerstattungspflicht ist seit letztem Jahr für Private deutlich gemindert: Die maximale Höhe der zu erstattenden Kosten einer anwaltlichen Beauftragung in einfach gelagerten Fällen mit unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ist nach 97a UrhG [1] auf 100 Euro gedeckelt. Weil leider kein Gesetz exakt zu definieren vermag, was eine unerhebliche Rechtsverletzung ist, ist dieser Rechtsbegriff im Einzelfall Auslegungssache der Gerichte.

Soweit das vorliegende Anspruchsschreiben behauptet, es handle sich bei einem einmalig in einer Musiktauschbörse (P2P-Netz) bereitgestellten Song fraglos um eine erhebliche Verletzung, halte ich das für zweifelhaft: Der Gesetzgeber dachte hier zunächst an die Unterscheidung zwischen Privaten, die eine bis wenige Rechtsverletzungen begehen, im Unterschied zu Filesharing-Profis, die Hunderte von Songs ins Netz stellen.

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