Die Internet-Sperren sind durch
Nachgebessert
Erst kaum diskutiert führte öffentlicher Druck zu einer weitgehenden Reform des Gesetzes, mit dem Deutschland das Internet zensieren will. Was hat die Online-Petition aus der Community gebracht?
© Erwin Wodicka, Bilderbox.de
Erst kaum diskutiert führte öffentlicher Druck zu einer weitgehenden Reform des Gesetzes, mit dem Deutschland das Internet zensieren will. Was hat die Online-Petition aus der Community gebracht?
Und wieder mal streckt sich der Arm der Verwaltung nach mehr Kontrolle über das Internet aus: Dieses Mal sind es die von-der-Leyenschen Internet-Sperren, die in der ursprünglich von der Familienministerin geforderten Form einen heftigen Proteststurm auslösten und nun - nach einigem Hin und Her und Nachverhandlungen - deutlich entschärft in Gesetzesform gegossen sind [1].
Nicht Einsicht, sondern politisches Kalkül der Parteien, die alle das Gesetz zuvor abgenickt hatten, scheint der Grund, weshalb den freiheitlich-demokratischen Verfassungsprinzipien mit dem so genannten "Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen" nicht noch Übleres widerfahren ist.
Der Anfang: Deutschlands Familienministerin von der Leyen (Abbildung 1) setzte sich über andere Ressorts hinweg und profilierte sich, indem sie sozusagen im Alleingang ein Internet-Zensurgesetz vorlegte. Weil dieser Entwurf unter dem Label "Gegen Kinderpornografie" firmierte, schaute niemand aus der politischen Kaste genauer hin - umso mehr, als es wieder mal ums Internet ging, in dem bislang ohnehin alles viel zu frei und unreglementiert zugeht.
Abbildung 1: Sorgte mit ihrem Vorstoß für reichlich Trubel, Ursula von der Leyen (CDU), Bundesministerin für Familie, Frauen, Senioren und Jugend. © Deutscher Bundestag / Thomas Trutschel/photothek.net
Der Ansatz: Eine Zensurbehörde führt eine Liste mit Webseiten, deren Inhalte von kriminell bis politisch bedenklich reichen könnten, und darf die Provider dazu verpflichten, diese Seiten zu sperren und sämtliche Zugriffe darauf zu loggen. Ohne richterliche Anordnung im Einzelfall und - als Clou - ohne die Liste veröffentlichen zu müssen.
Nun, nach erheblicher Nachbesserung, ist der Gesetzentwurf verabschiedet und zeigt sich erheblich entschärft und mit dem Rechtsstaat besser in Einklang gebracht. Dafür sorgen die Rückbauten gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag: Eine Beschränkung der Liste auf Seiten mit rein kinderpornografischen Inhalten, ein dezidiertes Verbot der Logdateien als Beweismittel in Strafverfahren und die Einrichtung eines Kontrollgremiums, das den Ermittlern auf die Finger sieht.
Das Gesetz soll damit zwei Funktionen erfüllen: Zum einen den Zugang zu Seiten mit kinderpornografischen Inhalten erschweren, zum anderen soll die Ermittlungsbehörde nur anonymisierte Daten über die entsprechenden Zugriffe erhalten, also deren Anzahl und in welchem Zeitraum sie erfolgten. Die zuständige Behörde, das Bundeskriminalamt [2], bekommt damit einen - möglicherweise sogar nicht ganz realitätsfremden - statistischen Überblick über die potenziellen Taten. Denn gezählt werden nach den Vorgaben des Gesetzes nur die Aufrufe der gesperrten Seiten.
Die Petitionsabsender warfen beim ursprünglichen Entwurf den Politikern vor, den Rechtsstaat auszuhebeln, aber auch mangelnde Sachkenntnis im Umgang mit dem Netz. So sei das Gesetz untauglich, weil die Sperren leicht zu umgehen seien (Abbildung 2). Das stimmt zwar, aber gäbe der Gesetzgeber den Versuch auf, illegale Aktivitäten einzuschränken, nur weil die Einschränkungen umgehbar sind, würde der im Internet arg gebeutelte Rechtsstaat die Segel streichen und das Netz einer eigendynamischen Ordnung überlassen.
Das kann auch nicht in unserem Interesse sein, da die Zeiten, als wissenschaftlich operierende, am Informationsaustausch interessierte User ein malware- und werbefreies Medium nutzten, über das nicht verkauft oder gestohlen wird, wohl unwiderruflich passé sind.
Ein wenig Ordnung ist also nicht schlecht, genau dies scheint der nachgebesserte Gesetzesentwurf auch erreichen zu können. Außerdem zieht er durch die ausdrückliche Verpflichtungen der Provider eine klare Grenze. Was steht also genau drin, im neuen Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG)?
Umfang: 3 Heftseiten
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