Rechtsfolgen
Seit 1. Januar 2009 sieht § 146 Abs. 2b AO folgende Ordnungsgeldregelung vor: "Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden."
In der Praxis sind zwar noch keine Fälle der Ordnungsgeldverhängung bekannt geworden, was vor allem an der kurzen Geltungsdauer seit Januar 2009 liegen dürfte. Die Verhängung liegt aber jedenfalls im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde, und erfahrungsgemäß machen die Behörden davon in Zukunft umfassend Gebrauch.
Fallbeispiel
Zusätzlich kommt der gesamte Anspruchskanon in Betracht, der bei Verstößen gegen Buchführungspflichten des Steuerpflichtigen auch sonst eintritt, zuvorderst das Recht der Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlage zu schätzen. Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Überlassung von Datenträgern nach den Vorschriften der GdPDU gibt es schon zahlreiche Entscheidungen der Finanzgerichte, die überwiegend den Behörden Recht geben, gerade wenn es um die EDV-Außenprüfung geht. So hat beispielsweise das Thüringer Finanzgericht am 20. April 2005 (Az.: III 46/05 V) festgestellt, dass die Aufforderung zur Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung rechtmäßig sei.
Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige Sorge um geheimhaltungsbedürftige Daten und forderte vom Betriebsprüfer, dieser solle eine gesonderte Geheimhaltungserklärung abgeben, wenn er ihm schon einen Datenträger überlasse. Insbesondere sollte der Betriebsprüfer damit schriftlich bestätigen, dass er den Datenträger so aufbewahren werde, dass er vor unbefugtem Zugriff geschützt sei, dass er ihn weder kopieren noch die auf ihm enthaltenen Daten in einer sonstigen Form vervielfältigen und ihn nach Ende der Prüfung wieder zurückgeben werde.
Die thüringer Richter hatten eine entsprechende Verpflichtung des Betriebsprüfers abgelehnt. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Abgabe einer gesonderten Geheimhaltungsbestätigung gäbe es nicht. Stattdessen verwies das Gericht auf die bisherige papiergestützte Buchführung, die Überlassung von Datenträgern schaffe kein weitergehendes Risiko. Den schützenswerten Interessen des Steuerpflichtigen und seiner Kunden sei bereits durch die geltenden Gesetze, insbesondere durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO), ausreichend Rechnung getragen.
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