Wer an wissenschaftlichen Arbeiten schreibt, hat vielleicht wichtigere Themen im Kopf, als die Rechtslage dafür zu prüfen. Dennoch sind ein paar grundsätzliche Überlegungen in diesem Bereich der Mühe wert.
Abhandlung als Werk
Zunächst mag befremdlich anmuten, dass die Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit, die Erkenntnisse und Verfahren, die Formeln und Lösungen, per se nicht rechtlich geschützt sind. Wissenschaftliche Arbeiten stehen unter dem Schutz des Urheberrechts [1], und das schützt für derartige Sprachwerke nur die Ausdrucksform, also die Formulierung, nicht aber die enthaltenen Kernaussagen und Gedanken.
Das hat rechtliche Bedeutung in dreierlei Hinsicht: Wissenschaftler dürfen, ja sollen aufeinander aufbauen und dafür die Arbeiten und Erkenntnisse anderer nutzen. So funktioniert das Prinzip wissenschaftlichen Fortschritts, genauso wie bei freier Software. Das Urheberrecht gewährt dafür das Zitatrecht, das es erlaubt, Auszüge und kleine Teile fremder Werke wiederzugeben und in eigene Arbeiten einzubauen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass eine derartige Entnahme fremder Formulierung mit Quellenangabe erfolgt. Die wissenschaftliche Gepflogenheit geht freilich darüber hinaus und verlangt, dass fremde Ideen auch als solche kenntlich sind.
Instrumentarium
Zum anderen bedeutet der bloße Formulierungsschutz des Urheberrechts, dass der Wissenschaftler seine selbst entwickelten Verfahren und Lösungen auf andere Weise schützen muss, will er deren wirtschaftliche Ausbeutung durch Dritte verhindern oder von seiner Zustimmung abhängig machen. Dafür stehen ihm sämtliche Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes offen (Abbildung 1): Geht es um die Beherrschung von Kräften der Natur und ist das Ergebnis der Forschung eine Erfindung, die gewerblich nutzbar scheint, ist der Wissenschaftler nicht auf das Urheberrecht beschränkt, wenn er seine Forschungsergebnisse einerseits schützen, andererseits verwerten will: Er kann die Erfindung patentieren [2] lassen.
Auch Gebrauchs- oder Geschmacksmuster sind möglich, unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar lediglich Markeneintragungen denkbar - etwa im Bereich linguistischer, kommunikationswissenschaftlicher oder psychologischer Forschung. Zum Dritten ist das Urheberrecht weitestgehend dispositiv, also weiches Recht, das vertraglich frei ausgestaltet werden darf. Die Rechte an Forschungsarbeiten sind also weitgehend Verhandlungssache. Das gewährt einerseits großen Spielraum, verlangt andererseits aber auch, dass der Forscher weiß, was er unterschreibt.
Abbildung 1: Ist das Ergebnis der Forschung eine Erfindung, die gewerblich nutzbar scheint, ist der Erfinder nicht auf das Urheberrecht beschränkt, sein Ergebnis ist patentierbar. (© Steve Mummolo, Fotolia.com)
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