Open Source im professionellen Einsatz

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\'s um Haftung für Internet-Zugangsvermittlung, den Verkauf von vorinstallierten Linux-PCs mit Projekt-Logos und um die Nutzungsbedingungen von Business-Distributionen.

Abbildung 1: Beim Handel mit vorinstallierten Linux-PCs im Ebay-Shop sind die Vorgaben für die verwendeten Logos zu beachten, auch jene für die Veröffentlichung der Quellen.
    (Bild: © Slawomir Jastrzebski, Fotolia.com)

Abbildung 1: Beim Handel mit vorinstallierten Linux-PCs im Ebay-Shop sind die Vorgaben für die verwendeten Logos zu beachten, auch jene für die Veröffentlichung der Quellen. (Bild: © Slawomir Jastrzebski, Fotolia.com)

Linux-PCs im Shop bei Ebay

Nehmen wir an, ich eröffne einen Laden für Computer bei Ebay (Abbildung 1). Die PCs haben ein vorinstalliertes Debian Linux oder sind Gateways mit IP-Cop. Ich biete für einen begrenzten Zeitraum Support für die Systeme an. Dürfen Tux und das Debian- oder das IP-Cop-Logo in den Angeboten erscheinen oder nur mit Genehmigung? Kann ich davon ausgehen, dass der Verkauf möglich ist? Die GPL würde beiliegen und auch etwas darüber, was freie Software bedeutet.

Martin S.

Ob Sie freie Software als Download, auf Datenträgern oder vorinstalliert auf PCs anbieten, ist ohne Belang: Die Lizenz erlaubt bei GPL-Software natürlich auch die Verbreitung zu gewerblichen Zwecken und schließt Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. Im Gegenteil: Die Dienstleistung der Vorinstallation gehört zu den durch die Lizenz geförderten Erwerbsmöglichkeiten.

Die GPL selbst muss nicht den Geräten, sondern zusammen mit der Software nach den jeweiligen Lizenzbedingungen beigegeben werden. Das umschließt jedes GPL-Programm und erschöpft sich nicht in einem Zettel oder einer Textdatei, die im Paket enthalten ist. Beachten Sie auch, dass Sie bei freier Software nicht nur die auf dem Rechner installierten Binärprogramme weitergeben, sondern - je nach Lizenzbedingung - zusätzlich auch noch die Quellen herausgeben oder zumindest verfügbar machen müssen.

Was die Nutzung der Logos angeht: Larry Ewings Tux ist frei nutzbar, wenn Sie die Bedingungen einhalten, die er auf seiner Homepage vorgibt [1]. Dazu gehört der Verweis auf Larry Ewing als Urheber und das Bildbearbeitungsprogramm Gimp - wenn Sie danach gefragt werden. Ein entsprechender Link sollte aber auch so selbstverständlich sein. Das Debian-Logo dürfen Sie nach den Bedingungen auf der Debian-Webseite [2] (fast) frei nutzen, das IP-Cop-Projekt [3] zeigt keine ersichtliche Freigabe des Logos - hier brauchen Sie die Erlaubnis des Urhebers.

Router aufbohren und verkaufen

In unserer Firma wollen wir einen bestimmten Markenrouter vertreiben. Dabei soll ein OpenWRT-Linux die originale Firmware ersetzen, und wir wollen den Router um bestimmte Aufgaben erweitern. Es kommen verschiedene Softwaretools und -bibliotheken zum Einsatz, etwa PHP, Gdlib oder SQLite. Diese finden ohne Quellcodeänderung Verwendung. Der Quellcode unserer Software ist in PHP und mit Shellskripten komplett selbst erstellt.  Eine Anfrage beim Routerhersteller ergab, dass eine Änderung der Firmware erlaubt ist, jedoch unter Verlust der Gewährleistung. Nun stellen sich mehrere rechtliche Fragen. Dürfen wir die Partitionen mit unserem erstellten Quellcode verschlüsseln? Müssen wir die Sourcen veröffentlichen und wenn ja, welche (Linux-Kernel, Bibliotheken, Tools, eigener PHP/Shell- Quellcode)? Dürfen wir Entwicklungskosten in den Verkaufspreis einrechnen? Ist eine Closed- Source-Variante für unsere eigenen Quellen möglich? Müssen wir die Lizenzvereinbarungen aller eingesetzen Tools beachten?

Steffen S.

Sie dürfen Ihren Router (Abbildung 2) vertreiben, müssen dabei jedoch die Lizenzbedingungen der eingesetzten Software in vollem Umfang beachten. Bei freier Software gehört es üblicherweise dazu, die Quellen mitzuliefern oder sie zumindest frei verfügbar zu machen. Bei selbst erstelltem Code ist es freigestellt, diesen zu verschlüsseln, in sonstiger Form auf dem Gerät zu installieren oder für den Betrieb zu laden. Auch die Quellen müssen nicht verfügbar sein.

Abbildung 2: Router im Angebot: Die veränderte Firmware lässt die Gewährleistung des Routers erlöschen. Bei selbst erstellter Software ist zudem auf Sortenreinheit zu achten.
    (Bild: © Olaf Schwenty, Fotolia.com)

Abbildung 2: Router im Angebot: Die veränderte Firmware lässt die Gewährleistung des Routers erlöschen. Bei selbst erstellter Software ist zudem auf Sortenreinheit zu achten. (Bild: © Olaf Schwenty, Fotolia.com)

Dies allerdings nur, wenn es sich um reine Eigenentwicklung handelt, die nicht auf anderer Software aufsetzt. Das bedeutet, dass veränderte oder angepasste GPL-Programme nicht verborgen sein dürfen, sondern wieder unter der GPL oder den entsprechenden Lizenzbedingungen weiterzugeben sind - auch vorinstallierte auf einem intelligenten Router.

Das gilt für GPL-Software, nicht aber für Programme unter etwa einer BSD-Lizenz, auf die Sie auch eigene Entwicklungen aufsetzen und proprietär vertreiben dürfen. Als Gegenpart zur GPL kommt die LGPL bei vielen Bibliotheken zum Einsatz, die die Kombination mit proprietärer Software gestattet.

In Ihrem Fall sind die Programme gleichzeitig auch die Quellen: Echte Skriptsprachen werden ja nur vom Interpreter abgearbeitet und liegen nicht in binärer Installationsform vor. Außerdem binden Skripte keine externen Bibliotheken ein, sondern rufen nur weitere Programme auf. Sind die Skripte vollständig selbst erstellt, brauchen Sie sie auch nicht zu offenbaren.

Beachten Sie aber, dass schon die Benutzung kleiner Vorlagen aus dem Web genügt, um fremdes Urheberrecht zu beeinträchtigen. Kopieren Sie etwa ein Skript von einer Internetseite oder ein Installations- oder Konfigurationsskript aus einem GPL-Paket und passen deren Code an eigene Erfordernisse an, haben Sie ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk bearbeitet. Damit dürfen Sie auch den neuen Code nicht ohne Erlaubnis des ursprünglichen Programmierers veröffentlichen oder verbreiten.

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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie "Rechts-Rat" Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

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