Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht's um den Anspruch auf schriftliche Rechnungen, das Koppeln von Betriebssystemen und anderen Programmen an eine Hardware, den Lizenz-Rückruf bei freier Software und um strafbare Links für Bombenbastler.
Mein Internetprovider bietet mir seit einiger Zeit nur noch die Möglichkeit einer Online-Rechnung an. Schriftliche Rechnungen bekomme ich, wenn überhaupt, nur noch gegen Zahlung einer gesonderten Gebühr. Habe ich Anspruch auf eine schriftliche Rechnung, auch wenn ich mit den Geschäftsbedingungen etwas anderes unterschrieben habe?
Jens K.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur schriftlichen Abrechnung besteht nur ausnahmsweise: Das Umsatzsteuergesetz (UStG, [1]) sieht vor, dass ein Unternehmer, der Lieferungen oder Leistungen in Bezug auf ein Grundstück erbringt, eine Rechnung ausstellen muss, in anderen Fällen nur "kann". Auch das Umsatzsteuergesetz besagt nur, dass eine Rechnung normalerweise schriftlich auszustellen ist, der Empfänger jedoch einer elektronisch übermittelten Abrechnung zustimmen kann. Damit sind selbst diese Rechnungsformen dispositiv, also durch vertragliche Gestaltungen individuell änderbar, und lassen sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Online-Abrechnungen ummünzen (Abbildung 1).
Abbildung 1: Dass eine Rechnung in schriftlicher Form im Briefkasten landet, gilt bei Providern als eine Ausnahme, die der Kunde auch kaum einfordern kann. (Bild: © jameek, Photocase.com)
Das Umsatzsteuergesetz richtet sich zwar an Unternehmer und Verbraucher, die enthaltenen Rechnungsformvorschriften sind allerdings nur für Unternehmer bedeutsam und auch nur dann zwingend, wenn sie einen Vorsteuerabzug geltend machen - das ist der Abzug der bezahlten Vorsteuern von der eigenen Umsatzsteuerschuld. Der Unternehmer behält stets nur die vom Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer für diesen ein und führt die Beträge an das Finanzamt ab, diese Beträge gehören dem Unternehmer nicht. Das Umsatzsteuergesetz sieht also keinen Rechnungsanspruch für Verbraucher vor.
Auch das bürgerliche Recht (BGB, [2]) kennt keinen Anspruch auf schriftliche Abrechnung. Vorschriften, die den Verzug behandeln, bestimmen zwar, dass ein (Geld-)Schuldner per Gesetz erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Abrechnung in Verzug kommt und erst ab diesem Zeitpunkt zusätzlich Zinsen auf seine Schuld bezahlen muss. Das Gesetz nennt jedoch keine spezifische Form der Abrechnung.
Auch vor dem Hintergrund, dass Behörden den elektronischen Rechtsverkehr weitgehend fördern, ist kein Anspruch auf schriftliche Rechnungslegung ersichtlich. Jedenfalls keiner, der sich aus dem Gesetz ergibt. Bleibt die Möglichkeit, bei künftigen Verträgen für die Abrechnung eine bestimmte Form zu vereinbaren. Dann aber stellt sich die Frage, ob der Provider nicht auf das Geschäft mit Ihnen verzichtet.
Auf welche Weise mache ich mich eigentlich strafbar, wenn ich im Internet beschreibe oder auf Seiten verlinke, in denen steht, wie man Bomben bastelt oder die Seiten von Regierungsbehörden hackt?
Anonym
Das Strafrecht [1] kennt Täter und Gehilfen, also Personen, die Straftaten selbst oder durch andere begehen, und Personen, die solche Täter dabei unterstützen. Beihilfe oder Anstiftung ist in der Regel ebenso strafbar wie die Haupttat selbst. Jede Strafbarkeit setzt allerdings bei der Verantwortung des Täters, Anstifters oder Helfers an, der einen bestimmten Grad Vorsatz haben muss. Das bedeutet: Nicht nur der Täter, auch die Helfer müssen wissen, was sie tun.
Auf der anderen Seite gewähren uns die Grundrechte der Meinungsfreiheit, aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit, oft auch der Pressefreiheit, Informationen zu veröffentlichen, die von anderen für die Begehung von Straftaten nutzbar sind (Abbildung 2). Derartige Informationen können also zu einer abstrakten Gefährdung werden.
Abbildung 2: Wer Anleitungen zum Bombenbasteln oder Hacken ins Internet stellt oder darauf verlinkt, muss mit einer Anklage rechnen.
Dazu kommt, dass es im Einzelfall schwer abzugrenzen, also auch nachzuweisen ist, ob derjenige, der die Information auf Homepage oder im Blog veröffentlicht oder einen Link einrichtet, sich nur nichts dabei gedacht hat oder darauf vertraut, dass ein anderer die Informationen zu einer Tat nutzt, die der "Informant" insgeheim verwirklicht sehen will. Oder er schätzt das Recht der Bürger auf uneingeschränkte Information einfach wichtiger ein als eine mögliche Gefährdung durch irre Bombenbastler & Co.
Außerdem gilt im Strafrecht der Grundsatz, dass nichts betraft werden darf, was nicht ausdrücklich verboten ist. Um dennoch eine abstrakte Gefährdungen durch Informationsweitergabe im Griff zu behalten, kommt Paragraf 130a des Strafgesetzbuchs ins Spiel. Er bestimmt, dass das Veröffentlichen oder Verbreiten bestimmter Informationen bereits strafbar ist, und zwar unabhängig davon, ob dies konkret zu einem Vergehen oder Verbrechen führt. Entscheidend ist, dass die Verbreitung von Informationen nicht für jede beliebige Straftat verboten ist, sondern dass sich die Informationen auf eine bestimmte, in einem Katalog benannte Straftat beziehen müssen.
Dieser Katalog befindet sich ebenfalls im Strafgesetz und ist in Paragraf 126 Absatz 1 StGB enthalten. Hier sind abschließend Straftaten aufgeführt: Neben den schweren Vergehen, die sich gegen das menschliche Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit richten (Kriegsverbrechen, Mord, schwere Körperverletzung, Brandstiftung und ähnliche Fälle), betrifft dies insbesondere auch Taten, die auf eine Störung öffentlicher Betriebe, des Verkehrs oder der Versorgung abzielen - unter anderem auch die Störung von (öffentlichen) Telekommunikationsanlagen.
Natürlich findet im Einzelfall eine Prüfung des Vorsatzes desjenigen, der die Information verbreitet, auch im Rahmen der Sozialadäquanz statt. Es geht also um die Frage, ob der "Informant" damit rechnen musste, dass die Informationen wirklich für derartige Straftaten zum Einsatz kommen. Sonst wären viele wissenschaftliche Arbeiten oder journalistische Beiträge gar nicht mehr veröffentlichungsfähig. Dennoch ist Vorsicht bei der Verlinkung und Veröffentlichung von Beiträgen mit Bezug auf die Netzwerksicherheit geboten: Sicherheitsbehörden tendieren heute schnell dazu, solche Veröffentlichungen in eine verfassungsgefährdende Ecke zu stellen.
Zusätzlich zum Strafgesetzbuch verbieten es auch Strafvorschriften in anderen Gesetzen, die eine oder andere Information zu veröffentlichen: Bestimmte Paragrafen im Urheberrecht etwa stellen bereits das Zugänglichmachen, also das Verlinken von Webseiten unter Strafe, auf denen Cracking-, Ripping- oder Security-Tools zu haben sind.
|
Mailen Sie uns Ihre |
|---|
| Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie "Rechts-Rat" Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de]. Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Umfang: 3 Heftseiten
Preis € 0,99
(inkl. 19% MwSt.)
Alle Rezensionen aus dem Linux-Magazin
Im Insecurity Bulletin widmet sich Mark Vogelsberger aktuellen Sicherheitslücken sowie Hintergründen und Security-Grundlagen. mehr...