Open Source im professionellen Einsatz

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Neues im EDV- und IT-Recht

Spielregeln für 2009

Alle Jahre wieder treten neue Gesetze und Vorschriften in Kraft. 2009 macht keine Ausnahme. Urheberrecht, Abmahnungen, Steuern und Werkverträge hat der Gesetzgeber ins Visier genommen.

Groß auf die Fahnen geschrieben haben sich alle europäischen Staaten - nicht nur die Bundesrepublik - die Unterstützung derer, die vom geistigen Eigentum leben müssen. Im an natürlichen Ressourcen nicht gerade reichen Europa, wo zudem Hochlohn und Abgabenquote das Unternehmertum beuteln, scheint die Flucht in Rechtehandel und -verwaltung ein Königsweg.

Schonfrist vorbei

Also beschloss Europa - schon vor fünf Jahren - einzugreifen und die Rechteinhaber zu stützen. Ob hier Lobby-hörige Politiker in erster Linie an die Verwaltungs- und Verwertungsgesellschaften denken oder verantwortungsvolle Volksvertreter die Stellung des kleinen Denkers und Erfinders stärken wollen, ist im Ergebnis egal, zeigt sich doch seit Jahren am Beispiel freier Softwarelizenzen, dass zumindest das gebührenfreie Urheberrecht jedermann zugute kommt.

Die jüngste Änderung in diesem Bereich ist das neue "Gesetz zur Durchsetzung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums"[1], das seit September 2008 in Kraft ist: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zum geistigen Eigentum, die aus dem Jahre 2004 stammt [2].

Schützender Kostendeckel

Die populärste Änderung, die diese neue Vorschrift bringt, dürfte die Deckelung der erstattungspflichtigen Abmahngebühr für einfach gelagerte Fälle bei unerheblichen Rechtsverletzungen sein. Das bedeutet volkstümlich ausgedrückt, dass Klein Erna künftig nicht mehr Tausende Euro Anwaltshonorare ersetzen muss, wenn ein Spürhund der Rechteverwerter auf ihrer Homepage eine Rechteverletzung ausmacht: Hat sie es doch gewagt, ein Video von ihrem letzten Geburtstagsfest mit einem aktuellen Song aus dem Portfolio der Musikindustrie zu unterlegen. Das Gesetz sieht vor, dass in derartigen Fällen allenfalls 100 Euro Abmahngebühren erstattet werden sollten.

Ganz anders ergeht es allerdings dem Profi-Filesharer, der mit voller Absicht sämtliche neuen Alben aller Label in höchster Qualität zum Nulltarif für jeden ins Netz stellt, natürlich ohne dazu berechtigt zu sein. Hier gilt keine Begrenzung der Gebühren nach oben und es bleibt bei der Berechnung aus dem allgemeinen Streitwert, der bei urheberrechtlichen Streitigkeiten - wie stets, wenn es um gewerblichen Rechtsschutz geht - schnell schwindelerregende Höhen erreichen kann.

Die Deckelung betrifft auch nur die rein urheberrechtlichen Fälle, Verletzungen anderer Schutzrechte, etwa von Marken oder Patenten, sind davon nicht berührt - hier sind Abmahnungen nämlich ohnehin nur zulässig, wenn die Verletzung im geschäftlichen Bereich erfolgt.

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