In der öffentlichen Diskussion bekommen viele bei Open Source glänzende Augen. In der Tat ist es unterstützenswert, dass Entwickler mit alternativen Betriebssystemen - etwa Linux - einem Goliath wie Microsoft eine Vielzahl von freien Programmierer-Davids gegenüberstellen.
Leider schwammig
Früh hat man sich auch schon daran gemacht, diese Freiheit durch ein entsprechendes Dokument zu sichern, die GNU General Public License (GPL, [1], [2]) - als Zentraldokument der Community berühmt, aber als schwammige Quelle und Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen berüchtigt.
Entworfen von Richard Stallman und Eben Moglen enthält die GPL seit ihrer Verabschiedung im Jahre 1989 eine Reihe von Regeln zu Nutzung und Vertrieb von Open-Source-Produkten. Die Gerichte haben diese Regeln in einzelnen Fällen für verbindlich angesehen.
Dennoch bestehen erhebliche Zweifel an der Verbindlichkeit, was die Vereinbarkeit mancher Klauseln mit dem deutschen Recht angeht. Zum Beispiel enthält die GPL in Ziffer 16 einen Haftungsausschluss: "In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar [...]" Das widerspricht dem deutschen Gedanken, dass selbst bei Schenkungen eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit besteht und auch nicht vertraglich beschränkbar ist.
Dass die GPL auch für den Käufer von Open-Source-Software verbindlich sein soll, widerspricht dem Grundgedanken, dass eine einmal gekaufte Ware in ihrer Weiterverbreitung nicht vertraglich reglementiert werden kann. Besondere Schwierigkeiten macht den deutschen Juristen auch die Konstruktion der so genannten Bedingung. Die GPL-Version 2 [1] stellt darauf ab, dass überhaupt nur jemand freie Software nutzen kann, der eine Reihe von Verpflichtungen übernimmt. Die Rede ist davon, dass die Lizenz "under the condition", das heißt, unter der Rechtsbedingung der Einhaltung dieser Verpflichtungen stehe.
Diese Bedingungskonstruktionen sind sehr scharf, wie das Landgericht München feststellte. Denn entweder sind die Bedingungen der GPL 2 nach deutschem Recht verbindlich, so die Richter, oder sie sind nicht verbindlich - dann würde der Anwender aber gar kein Nutzungsrecht erhalten.
Mit der GPL-Version 3 [3] gibt es in dieser Hinsicht Neues zu vermelden. Der Begriff "under the condition" findet sich hier nicht mehr. Stattdessen heißt es in der deutschen Version der GPL 3, dass die gewährten Rechte unwiderruflich seien, solange die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Insofern führt die Nichteinhaltung der Bedingungen nicht mehr automatisch zum Wegfall der Rechte. Vielmehr kann bei Nichteinhaltung der GPL ein Widerruf der Rechte erklärt werden.
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I. Die GPL nicht ernst nehmen. Egal ob man die GPL für rechtlich verbindlich hält oder nicht: Ein Verstoß gegen die GPL gibt sehr oft Anlass zu Auseinandersetzungen. Setzen Sie sich also mit der GPL auseinander und versuchen Sie sich bei der Verwendung von Open-Source-Produkten an den dort vorgesehenen Rahmen zu halten.
II. Sich auf die GPL verlassen. Die GPL hat zahlreiche Lücken, rechtliche Fehler und Durchsetzungsprobleme. Wer sich als Programmierer auf die GPL verlässt, zieht oft den Kürzeren.
III. Bei Verletzung der GPL auf Schadensersatz hoffen. Programmierer, die ihre freie Software in GPL-widrigen Zusammenhängen wiederfinden, wünschen oft Schadensersatz. Doch Schadensersatz, so die Rechtsprechung, kann nur die gesamte Entwickler-Community hinter einem Softwareprodukt fordern, nicht der einzelne Entwickler.
IV. Nicht auf die GPL hinweisen. Bislang hat die Rechtsprechung einen Verstoß gegen die GPL rein formal dann angenommen und sanktioniert, wenn der Entwickler nicht auf die GPL-Lizenzierung des Produkts hingewiesen hat. Wer freie Software nutzt und insbesondere vertreibt, muss auch darauf hinweisen, dass es sich um solche handelt, und den Text der GPL nach Möglichkeit dem Produkt beilegen.
V. Die Grenze zur eigenentwickelten Software falsch einschätzen. Die GPL gilt nicht nur für freie Software, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für davon abgeleitete, eigenentwickelte Programme. Insofern bedarf jedes Softwareprojekt einer eingehenden Prüfung, ob darin GPL-lizenzierte Komponenten enthalten sind.
VI. Sich die Open-Source-Freiheit nicht zusichern lassen. Wer sich von externen Programmierern proprietäre Software entwickeln lässt, sollte sich auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen, dass die gelieferte Software keine Open-Source-Komponenten enthält. Sonst ist er möglicherweise nachträglich in einen furchtbaren Prozess verwickelt und kann sich nicht dadurch entlasten, dass er auf den beauftragten Software-Entwickler verweist.
VII. Die Haftungsbeschränkung der GPL ernst nehmen. Die GPL schließt die Haftung und Gewährleistung für Open-Source-Produkte gänzlich aus. Dies ist rechtswidrig. Sollten in einem Open-Source-Projekt grobe Schnitzer passieren, ist dies trotz der GPL Anlass für juristische Auseinandersetzungen.
VIII. Die GPL in der USA-Version verwenden. In der Zwischenzeit gibt es die GPL-Version 3 schon in deutscher Sprache. Es empfiehlt sich, das deutsche Dokument zu verwenden, gerade auch wegen der beschriebenen Probleme bei der Anwendung von US-Recht in Europa.
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Lizenz-Automatik
Weggefallen ist auch der frühere Passus, dass der Verkäufer bei Weiterübertragung von Nutzungsrechten die GPL verbindlich machen müsse. Nunmehr heißt es in Ziffer 10, dass der Empfänger automatisch vom ursprünglichen "Lizenzgeber" eine entsprechende Lizenz erhalte (Abbildung 1). Rätselhaft bleibt aber, wie eine solche "automatische Lizenzierung" nachgeordneter Anwender eigentlich vor sich gehen soll. Die Rechtsordnung kennt automatische Lizenzen nicht.
Abbildung 1: Die GPL sieht in Ziffer 10 bei Weitergabe der Software automatische Lizenzen für jeden Empfänger vor. Damit hat das deutsche Rechtssystem erhebliche Probleme.
Unklar bleibt auch, wie die GPL 3 verbindlich werden soll. Sehr viele Open-Source-Produkte sind unter älteren Versionen der GPL in den Verkehr gebracht worden. Daher stellt sich die Frage, ob die GPL 3 automatisch auch die Alt-Produkte umfasst. In der Lizenz selbst findet sich der Hinweis, dass die Free Software Foundation berechtigt sei, von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der GPL zu veröffentlichen (Ziffer 14).
Sollte mit diesem Satz allerdings gemeint sein, dass diese neuen Versionen dann automatisch verbindlich gelten, widerspricht dies dem deutschen Recht. Auch der jetzt in der GPL 3 enthaltene Hinweis, dass Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse nur dann zum Tragen kommen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist nicht mit hiesigem Recht vereinbar.