Abbildung 1: Mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Strafrechts in puncto Hackerangriffe sind einige IT-Experten nicht einverstanden.
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Ende September hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Computerstrafrechts beschlossen [1]. Damit findet im Strafgesetzbuch (StGB) [2] Platz, was die EU-Mitglieder im November 2001 beschlossen haben [3]: Hackern das Leben schwerer machen. Die neuen Strafbestimmungen entsprechen der Vorstellung der EU (Abbildung 2) zur Sicherheit im Datenverkehr. Nach EU-Studien [4] besteht die Bedrohung zur Hälfte aus Hackerangriffen via Internet. Das Strafrecht begegnet dem schlicht mit deutlich höheren Strafen.
Abbildung 2: In Brüssel wurden die Weichen für die deutsche Auslegung des Computerstrafrechts gestellt. Die Zusammenarbeit der einzelnen Staaten ist aber nicht immer gegeben.
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Tat und Tatwerkzeug
Ist eine bestimmte Handlung sozialschädlich, ist das Strafrecht das letzte Mittel des Staates, um sie zu verhindern. Geht eine besondere Gefahr von einem Mittel aus, etwa einer Waffe, versucht der Gesetzgeber Besitz oder Verkauf unter Strafe zu stellen. Dieser Ansatz bewährte sich von Waffen über Drogen bis hin zu Software, die den Kopierschutz umgeht. Software erleichtert auch Hackern und Crackern die Arbeit. Genauer gesagt jenen, die ohne Internet und flotten Download gar nicht auf die Idee kämen, in fremde Rechner einzudringen, fremde Daten zu stehlen oder fremde Nachrichten abzuhören.
Unsichtbarer Feind
Wenn es um Straftaten im Netz geht, fällt die Täterermittlung schwer: Der Einbruch in einen fremden Rechner hinterlässt vielleicht Spuren. Benutzt der Schurke aber einen Rechner, den er über ein Root-Kit kontrolliert, ist er schon schwerer zu stellen. Lauscher, die über eine WLAN-Verbindung fremde Daten ausspionieren, sind nicht zu fassen. Der potenzielle Täterkreis ist - im Wortsinn - ohnehin grenzenlos: Über das Internet liegt jeder Rechner der Welt nur einen Mausschubs entfernt. Die Staaten wollen zwar zusammenarbeiten - zumindest die meisten - können sich aber teils kaum selbst helfen. Der deutsche Lösungsweg lautet deshalb: Wir kümmern uns darum, diese Rechtsverletzungen von unserem Staatsgebiet aus so weit wie möglich zu unterbinden, und schneiden den Nachschub ab.
Diese Vorgehensweise kam zuletzt gegen Software zum Einsatz, die das Kopieren von Musik-CDs und Video-DVDs ermöglichte. Ins Urheberrecht platzierte Strafvorschriften verbieten Besitz, Werbung, Verkauf und Einfuhr. Ergebnis: Die Kopierschutz-Knacker, einst ein Verkaufsschlager, sind verschwunden. Die gleiche Wirkung erhoffen sich die Verantwortlichen vom neuen Computerstrafrecht im Hinblick auf Virus-Construction-Kits und ähnliche Malware.
Doch kaum ist der Gesetzesvorschlag formuliert (siehe Kasten "Änderungen im Computerstrafrecht"), kritisieren IT-Sicherheitsexperten, dass das Verbot auch Werkzeuge umfasst, die der Profi in diesem Metier dringend benötigt. Es stellt sich die Frage, welchen Tatbestand der § 202a des StGB-Entwurfs denn genau umfasst. Was ist mit Eltern, die auf dem MP3-Player ihres Sprösslings nachsehen, was er dort so hört? Was ist mit dem Jugendlichen, der sich, während die Eltern aus dem Haus sind, das "an vermeintlich sicherem Ort verwahrte" [5] Pay-TV-Passwort besorgt?
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