Open Source im professionellen Einsatz

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

Diese Ausgabe befasst sich mit Betriebssystem-Lizenzen beim Kauf vom Gebrauchthardware, mit Wappen, MP3-Downloads und insolventen Hostern.

Wappen und Hoheitszeichen

Ich bin Techniker bei einem Bürgernetz und betreue unseren Webauftritt. Da unser Verein sehr Landkreis-bezogen ist, bieten wir auf der Website Links zu den einzelnen Gemeinden des Kreises. Unter anderem sollen dort die Gemeindewappen abgebildet werden.Wie ist die Rechtslage bei der Benutzung dieser Wappen auf der Website? Inwieweit spielen Urheberrecht, Gemeinfreiheit und das Zitatrecht in diesem Fall eine Rolle?Von einigen Gemeinden haben wir eine schriftliche Genehmigung bekommen, die Wappen zu verwenden. Eine Gemeinde wollte 10 Euro für die Benutzung, gemäß GebTSt. Tarif 020.1 KommKVz. Einer unserer Vorstände ist aufgrund eines Wikipedia-Artikels der Ansicht, Wappen seien Public Domain. Wie sehen Sie die Rechtslage?

Sascha H.

In Deutschland ist die unbefugte Benutzung von Hoheitszeichen des Bundes nach Paragraf 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG, [3]) mit Bußgeld bis zu 1000 Euro bedroht. Für kommunale Hoheitszeichen und Wappen gelten unterschiedliche Vorschriften. Die Benutzung ist meist nicht frei und wird nur auf begründeten Antrag gegen Gebühr gestattet. Für den Freistaat Bayern gilt etwa die Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV). In anderen Bundesländern Deutschlands gelten vergleichbare Vorschriften.

Das Ausschließlichkeitsrecht an den Wappen und Hoheitszeichen wird dogmatisch zumeist aus dem Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Paragraf 12 BGB) abgeleitet. In jedem Falle gelten jedoch staatliche Rechtsverordnungen. Für die Schweiz regelt das Schweizer Bundesgesetz für den Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen umfassend die Rechte an Hoheitszeichen von der nationalen bis hinunter zur kommunalen Ebene [4]. In Österreich gelten für die Bundesländer jeweils die Bestimmungen in den Gemeindeordnungen [5].

Soweit Sie sich auf ein Zitatrecht berufen wollen, kann dies nur für aktuelle Berichterstattung oder eigene, neu geschaffene Werke gelten. Das bloße Sammeln von Hoheitszeichen dürfte kein Zitat darstellen, sodass ein Zitatrecht bereits ausscheidet, bevor sich die Frage stellt, ob es sich bei Ihrer Website um redaktionelle Inhalte handelt.

Außerdem dürfte die Verwendung der Hoheitszeichen in den jeweiligen Rechtsvorschriften abschließend geregelt sein, weshalb diese spezielleren Normen Vorrang vor den allgemeineren Vorschriften haben. Soweit ein Schutz lediglich auf das bürgerliche Namensrecht gestützt wird, sollte eine zitierende oder - in Ihrem Fall - zitatähnliche Verwendung nicht zu beanstanden sein. Existieren jedoch spezielle Vorschriften wie in der Schweiz, gehen diese vor.

Lizenz per Aufkleber?

Ich habe mir für Linux ein gebrauchtes Notebook zugelegt. Die Festplatte in dem Gerät war schon gelöscht, aber auf dem Boden befindet sich ein Lizenzaufkleber für zwei verschiedene ältere Windows-Lizenzen. Kann ich diese Lizenzen rechtmäßig dafür benutzen, in einer Virtualisierungslösung die beiden Betriebssysteme aufzuspielen, zum Beispiel mit der Installations-CD von einem anderen Rechner?

Gert D.

Wenn die üblichen Lizenzaufkleber zwei verschiedene Versionen des Betriebssystems bezeichnen, handelt es sich meist um eine Alternativ-Lizenzierung: Der Käufer des Gerätes kann bei der Erstinstallation beispielsweise wählen, ob er entweder Windows 2000 oder Windows NT benutzen möchte. Solche Alternativ-Lizenzen sind damit immer nur für eine einzelne Version gültig.

Abgesehen davon dürfen laut neuerer Rechtsprechung [1] zum Erschöpfungsgrundsatz gebrauchte Softwarelizenzen nicht unabhängig vom zugehörigen Datenträger weitergegeben werden. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich die Rechte eines Urhebers (beispielsweise des Betriebssystemherstellers) in einem konkreten Werkstück (etwa einer Installations-CD) erschöpfen, wenn es erst einmal in den Verkehr gebracht ist. Das heißt, dass der Urheber ab diesem Zeitpunkt nur mehr erheblich eingeschränkt über dieses einzelne Werk bestimmen darf. Unter anderem kann er eine Weitergabe, eine Schenkung oder einen Verkauf dieses einen Werkstücks nicht mehr verbieten.

Weil sich der Erschöpfungsgrundsatz im hergebrachten Sinn immer an einem konkreten, körperlichen Werkstück fest macht, gilt dieses Prinzip nicht in jenen Fällen, in denen zum Beispiel ein Software-Nutzungsrecht ohne einen körperlichen Datenträger übertragen wird. Das ist etwa beim Download von Software über das Internet der Fall.

Bei Ihrem Notebook ist der zugehörige Datenträger die Festplatte. Wenn Festplatte und Softwarelizenz zusammengehören, dann ist deren Weitergabe zulässig - allerdings nur dann, wenn der Datenträger auch als Werkstück anzusehen ist. Das ist er jedoch nur, wenn die Originalsoftware oder zumindest eine entsprechende, funktionsfähige Recovery-Partition darauf enthalten ist.

Es ist bereits strittig, ob Sie mit der Lizenz eines Betriebssystem-Datenträgers das Betriebssystem von einem anderen Datenträger rechtmäßig auf einem Rechner installieren dürfen, selbst wenn die Betriebssystem-Version und der Programmumfang identisch sind. Wenn sich also ein Betriebssystem in einer virtuellen Umgebung wie der Ihren nicht von einer Recovery-Partition, sondern ausschließlich von einer Original-Installations-DVD installieren ließe, dürften Sie so wohl nicht vorgehen.

Weil die Festplatte nach Ihren Angaben formatiert war, als Sie das Gerät erwarben, haben Sie die Lizenz - eigentlich nur den Aufkleber mit der Seriennummer - in keinem Fall zusammen mit dem Werkstück erworben. Sie besitzen demnach keine gültige Lizenz und dürfen das Betriebssystem nicht benutzen.

Der Erschöpfungsgrundsatz beendet jedoch nur jene Beschränkungen, die ein Urheber oder Verwerter für ein einzelnes, bestimmtes Werk aufstellen darf. Er betrifft nicht den Fall, dass der Urheber bereits von sich aus eine Weitergabe der Lizenzen auch ohne Datenträger ausdrücklich gestattet, wie das bei Linux oder freier Software der Fall ist. GPL-Programme und andere freie Software darf jeder deshalb auch unabhängig von körperlichen Datenträgern weitergeben.

Abbildung 1: Der Lizenzaufkleber allein berechtigt noch nicht zu einer Windows-Installation auf einem gebrauchten Notebook.

Abbildung 1: Der Lizenzaufkleber allein berechtigt noch nicht zu einer Windows-Installation auf einem gebrauchten Notebook.

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