Die führenden Köpfe der Free Software Foundation (FSF) und andere Lizenzspezialisten brüten seit einiger Zeit über einer neuen Version der GNU General Public License. Die geplante GPLv3 soll vor allem Softwarepatenten und Digital Rights Management (DRM) begegnen und den Wildwuchs an freien Lizenzen wieder auf Linie bringen.
In der Open-Source-Welt sind Veränderungen Folge einer Diskussion, hier wird nichts auf dem Dienstweg verordnet. Daher hatte die FSF Anfang des Jahres den ersten Entwurf für die neue GPL-Version vorgelegt, damit die Community den Text auseinander nimmt und wieder zusammensetzt, auf dass aus ihm die bestmögliche freie Lizenz entstehe. Auch das Linux-Magazin hat sich mit diesem Entwurf auseinander gesetzt [1].
Nun liegt das zweite Diskussionspapier vor [2]. Bereits die Präambel verdammt Proprietäres und prangert wie im Vorentwurf Softwarepatente und Digital Rights Management an. Lediglich die Termini sind angepasst. Ein Rechtskundiger erkennt, dass ein Jurist über den Text gegangen ist, wahrscheinlich sogar mehrere - offensichtlich auch der eine oder andere aus Europa: Wo der Vorentwurf noch garantiert, dass dieses und jenes nicht geschehen kann ("The GPL ensures that ..."), stellt die neue Version nur bestimmte Bedingungen.
Verbale Kosmetik
Während der erste Entwurf mit "Some countries have adopted laws ..." einzelne Staaten an den Pranger stellte (für US-Amerikaner ein absolutes Tabu), weil sie abscheuliche DRM-Gesetze verabschiedeten, stehen nun einzelne PCs in der Kritik ("Some computers are designed to ...") oder vielmehr deren Hersteller, die mit Trusted-Computing-Modulen verhindern, dass der Benutzer individuelle Programme erstellt und ausführt. Diese Änderungen sind aber überwiegend politisch-kosmetisch.
Daneben zeigt der neue Text im Definitionen-Abschnitt die bewusste Abnabelung von länderspezifischen Begriffen und juristischem Sprachgebrauch: Es ist etwa nicht mehr ausschließlich vom Copyright Law die Rede, vielmehr von jeder Form der Urheberschaft. Weil bisweilen aber doch wieder aufs Copyright Law zurückgegriffen wird, wirkt die Überarbeitung zusammengestückelt.
Zugeständnis an die Praxis
Der rote Faden, der sich durch die rechtlich bedeutsamen Änderungen zieht, heißt - hin zum Verzicht. Während in der Vorversion der GPLv3-Anwender Rechte und Lizenzen noch sozusagen automatisch erteilen musste, soll er künftig darauf verzichten, Gegenrechte geltend zu machen.
Im Ergebnis ist das zwar das Gleiche, doch in der Rechtspraxis ist dieser Unterschied bedeutsam: Wenn sich jemand in einem Vertrag zu etwas verpflichten soll, muss das möglichst konkret und überschaubar sein. Ist für den Verpflichteten beim Vertragsschluss gar nicht abzusehen, was er eigentlich erfüllen soll, ist der Vertrag unwirksam.
Das würde beispielsweise für einen Kaufvertrag über einen nicht näher bezeichneten Gebrauchtwagen gelten, für den kein Kaufpreis festgelegt ist, oder für einen Arbeitsvertrag, in dem weder vereinbart ist, was der Arbeitnehmer zu tun hat, noch wie viel Lohn er dafür erhalten soll. Im Vorläuferentwurf konnte jemand, der die neue GPL-Version verwendet, gar nicht abschätzen, wie viele Lizenznehmer auf ihn zukommen und welche Einnahmen ihm entgehen (Abschnitt 11, Patents: "When you distribute a covered work, you grant a patent license ...").
Der neue Entwurf dagegen verpflichtet ihn zu einem einmaligen Verzicht, seine Patentrechte durchzusetzen: "If you convey a covered work, you similarly covenant to all recipients [...] not to assert any of your patent claims in the covered work." Der Verzicht wirkt zwar gegenüber jedermann, braucht aber nur einmal erklärt zu werden. Für einen Vertragsrechtler ist das die wesentlich unkompliziertere Lösung.