Open Source im professionellen Einsatz

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\'s um pauschale Vertragsstrafen, Probleme mit ehemaligen Mitarbeitern, Links auf verbotenen Code, Betreiberhaftung für Onlineforen und die Software-Entwicklung im Spannungsfeld zwischen Chef und GPL.

Pauschale Vertragsstrafen

Wir betreiben ein kleines Unternehmen, das EDV-Dienstleistungen erbringt. Auf unser Online-Angebot melden sich regelmäßig potenzielle Kunden. Wir arbeiten für sie Migrationspläne aus und hören dann nie wieder etwas von ihnen. Können wir eine Strafklausel in unser Online-Angebot aufnehmen, wonach die Interessenten unsere Vorarbeit in jedem Fall bezahlen müssen?

Peer M.

Grundsätzlich haben Sie auch aus einem Vertragsanbahnungsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz Ihres Aufwands, auch wenn das Geschäft später platzt. Voraussetzung ist, dass das Scheitern nicht an Ihnen liegt, dass der Kunde diese Folge hätte erkennen können und er Ihre Vorarbeiten veranlasst hat.

Das Problem dürfte sein, den Ihnen entstandenen Schaden konkret zu beziffern, gerade wenn Sie nicht unbedingt reine Arbeitsstunden oder Kosten für Drittaufwand nachweisen können. Das Problem umgehen Sie mit einer Vertragsstrafen-Regelung, die Sie in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. So verpflichten Sie den Interessenten dazu, bei einem von ihm verschuldeten Nichtabschluss des Geschäfts einen bestimmten Pauschalbetrag zu bezahlen.

Beachten Sie, dass solche Vertragsstrafenregelungen normalerweise keine Wirkung gegenüber Verbrauchern haben, also Kunden, die Ihre Leistungen nicht für berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nachfragen. Gegenüber Unternehmern ist eine solche Klausel hingegen wirksam und auch üblich. Strafpauschalen dürfen den Anteil von fünf Prozent des Auftragswerts nicht überschreiten. Sind die Pauschalen dennoch unangemessen hoch, kann ein Gericht sie auf Antrag Ihres Kunden auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Es hat sich bewährt, bei Online-Angeboten gegenüber einem kaum abgrenzbaren Kreis gewerblicher Kunden derartige Vertragsstrafen zum Bestandteil eines Erstauftrags zu machen. Die Hemmschwelle, sich ein "Aufmaß" erstellen zu lassen, das dann ein anderes Unternehmen ausführt, erhöht sich dadurch merklich. Natürlich müssen Sie vorab deutlich auf die Vertragsstrafe hinweisen und sie wirksam in den Auftrag einbeziehen. Das kann durch Webformulare geschehen.

Der ehemalige Mitarbeiter

Ein ehemaliger Mitarbeiter meiner kleinen Softwareschmiede (Subunternehmer) hat mich verlassen und einen meiner Kunden abgezogen. Ich habe den Verdacht, dass er von mir entwickelten Code (keine freie Software) dort weiterhin benutzt. Was kann ich tun?

Klaus-Dieter L.

Die Programme, die Sie entwickelt haben und in Ihrem Unternehmen einsetzen, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Wettbewerbsgesetzes (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, UWG [1]). Setzt Ihr ehemaliger Vertragspartner diese unberechtigt bei einem Ihrer ehemaligen Kunden ein, könnten Sie einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchsetzen.

Möglich ist auch eine Konkurrenzschutzverletzung, doch müsste der damalige Dienstvertrag eine entsprechende (nachvertragliche) Konkurrenzschutzklausel enthalten. Aus Ihrer Schilderung geht das nicht hervor. Der Anspruch könnte sich auch ergeben, wenn Ihr Mitarbeiter treuewidrig, also bereits während des Dienstverhältnisses mit Ihnen, den Kunden abgeworben hätte.

Um den Unterlassungsanspruch durchzusetzen, muss bewiesen sein, dass der Ex-Mitarbeiter Ihre Programme benutzt. Fehlt dieser Beweis, gilt es, zunächst einen Auskunftsanspruch gegen ihn durchzusetzen, um den Sachverhalt zu klären. Auch dafür verlangt ein Gericht zumindest stichhaltige Anhaltspunkte. Mit einem bloßen Verdacht stehen Sie mit Ihren Ansprüchen auf verlorenem Posten. Möglicherweise bekommen Sie über den ehemaligen Kunden entsprechende Informationen.

Abbildung 1: Wer Ex-Mitarbeiter verdächtigt Betriebsgeheimnisse im Gepäck zu schmuggeln, muss dies beweisen.

Abbildung 1: Wer Ex-Mitarbeiter verdächtigt Betriebsgeheimnisse im Gepäck zu schmuggeln, muss dies beweisen.

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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie "Rechts-Rat" Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de]

Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

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