Es sind die kleinen Überraschungen, Nebensächlichkeiten, die oft Bewegung in eine Sache bringen. So wie in das Verhältnis zwischen Waldemar W. und seinem Chef. Der ist seit einiger Zeit gar nicht gut auf seinen Sysadmin zu sprechen: "Wenn Sie gewusst haben, dass das passieren wird, dann hätten Sie mir ja wohl rechtzeitig Bescheid geben müssen! Der Kunde macht mir jetzt die Hölle heiß!" "Hab ich doch", wehrt sich Waldemar, "ich hab' Ihnen doch 'ne Mail abgesetzt."
Waldemar arbeitet für eine Firma, die geodätische Daten aus aller Welt sammelt und mit einem Linux-Cluster für einen Kunden auswertet und bearbeitet, der ein globales Trackingsystem für die Logistik entwickelt - satellitengestützt, effektiv, teuer und vor allem datenintensiv. Vor ein paar Wochen hatte Waldemar festgestellt, dass der Pufferspeicher, in den die Daten vor dem Sichern auf Bänder strömen, überzulaufen droht. Nebenbei bemerkte er, dass der Bandroboter bald nicht mehr mitkommen würde, sollte die Datenmenge weiter so wachsen wie in den letzten Tagen. Pflichtbewusst, wie er ist, hat er seinem Chef eine E-Mail geschrieben und vor dem GAU gewarnt. Die Firma ist klein, der Chef oft unterwegs und sparen muss man ohnehin. So kam es, wie es kommen musste: Die Daten waren weg, der Schaden geht in die Zigtausende.
"Sie hätten nachhaken müssen!"
"Ich kann doch nicht jede Mail im Kopf behalten. Waldemar hätte nachhaken müssen", meint der Chef. Der Beschuldigte sieht das anders. Das gleiche Szenario auf der anderen Seite: Der Kunde tobt und wirft Waldemars Chef vor, erstens zu spät reagiert zu haben und zweitens - nachdem ein Datenverlust möglich schien - es pflichtwidrig unterlassen zu haben, davor zu warnen. Schließlich hätte der Kunde die Daten seiner weltweiten Messungen ja ganz oder zum Teil an leistungsfähigere Konkurrenten leiten können, wo sie nicht im Datennirwana verschwunden wären.
Konkrete Regeln, was in Fällen wie diesem unternommen werden soll, kennt weder das Gesetz noch stehen sie in Verträgen. Aus Andeutungen in Vorschriften und viel Erfahrung hat die Rechtsprechung so etwas wie nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten entwickelt, die jeder beachten muss.
Eine davon ist die Informationspflicht, die jene trifft, die erkennen, dass etwas schief gehen könnte. Auf den Punkt gebracht: Wer Kenntnis über Sachverhalte hat, die die Interessen seines Vertragspartners beeinträchtigen könnten, muss ihn darüber informieren.
Bemühen allein genügt - manchmal
Welche Nebenpflichten sich aus einem Vertrag ergeben, richtet sich unter anderem nach dem Typ des Vertrags - und umgekehrt. Diese mitunter komplizierte Wechselwirkung folgt daraus, dass das Schuldrecht Verträge nach bestimmten Typen beurteilt, die sich wiederum nach dem vereinbarten Inhalt richten. Den Dienstvertrag zum Beispiel charakterisiert, dass der Dienstverpflichtete dem Dienstberechtigten sein Bemühen schuldet. Beim Werkvertrag ist dagegen ein bestimmter Erfolg geschuldet.
Für den Leistungsschuldner ist es natürlich günstiger, wenn er sich nur (sorgfältig) bemühen muss, als wenn er für einen bestimmten Erfolgseintritt - etwa das Funktionieren eines Servers - einstehen muss. Bei einem Mietvertrag überlässt der Vermieter dem Mieter eine bestimmte Sache zum Gebrauch. Dazu gehört aber auch, dass der Vermieter auf eigene Kosten dafür sorgt, dass die jeweilige Mietsache funktioniert, gewartet und notfalls repariert wird.
Das Schuldrecht hält zwar verschiedene Vertragstypen bereit, kennt aber keinen Typenzwang und lässt auch gemischte Vertragstypen zu. Ein einfacher Besuch im Gasthaus weist gleich mehrere Komponenten von Vertragstypen auf: Hinsichtlich des Stuhls, auf dem der Gast sitzt, liegt ein Mietverhältnis vor, die Zubereitung der Speise entspricht dem Werkvertrag und die Bedienung durch den Kellner einem Dienstvertrag.