Open Source im professionellen Einsatz

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht es um Exportbeschränkungen für Software, Toplevel-Domains, die GPL, eigene und fremde Suchmaschinen sowie um das Recht am Firmennamen.

Linux exportieren

ls Lieferant von Fahrzeug-Informationssystemen haben wir eine Display-Software unter Linux entwickelt, die gerade hinsichtlich ihrer Exportbeschränkung - insbesondere für den Export in den Iran - untersucht wird. Im Moment scheint hier niemand so genau zu wissen, was wie in den Iran exportiert werden kann. Wir als Entwickler sind da auch relativ ratlos und im Internet finden sich nur sehr vage Hinweise, dass die Verschlüsselungsteile unter die Exportbeschränkung fallen. Gibt es irgendwo eine Liste, in der genau angegeben ist, was exportiert werden darf und was nicht?

Marc M.

Nach dem Außenwirtschaftsgesetz kann durch Verordnung der Export bestimmter Wirtschaftsgüter von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Der Export umfasst dabei auch jede Verbringung, zum Beispiel durch unkörperliche Übermittlung per Internet, wenn das Wirtschaftsgut dafür geeignet ist, beispielsweise Software.

Abbildung 1: Auch im Internet-Zeitalter kennt das deutsche Außenwirtschaftsgesetz Exportbeschränkungen für Software.

Abbildung 1: Auch im Internet-Zeitalter kennt das deutsche Außenwirtschaftsgesetz Exportbeschränkungen für Software.

Wenn das endgültige Bestimmungsziel des Produkts außerhalb der EU liegt, bedarf der Export von Quellcode von Betriebssystem-Software, Entwicklungswerkzeugen und Compilern einer behördlichen Genehmigung. Das besagen der Paragraf 7 der Durchführungsverordnung zum Außenwirtschaftsgesetz von 1986 sowie die zugehörige Ausfuhrliste, Anlage AL zum Außenwirtschaftsgesetz, Abschnitt C, Kategorie 4, Gattung 4D Ziff. 003 Buchstabe c.

Unabhängig von Bestandteilen des Betriebssystems, die zum Beispiel der Verschlüsselung dienen, halte ich schon daher den Export für genehmigungspflichtig, weil ja bei Linux-Systemen üblicherweise der Quellcode mitgeliefert wird. Andererseits dürfte der Vertrieb von GPL-Software aufgrund der Bestimmungen dieser Lizenz nicht zulässig sein, wenn wegen einer Exportbeschränkung der Quellcode nicht mit- oder nachgeliefert werden darf.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat aber im Dezember 2003 eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für solche Quellcode-Software erlassen, wenn und so weit die darin enthaltene kryptographische Funktionalität nicht speziell für Bundesbehörden entwickelt wurde.

Zusätzlich dürfen die Empfänger nicht Militär, Polizei, Nachrichtendienste oder Rüstungsindustrie sein [1]. Der Iran ist allerdings aus den Ländern, in die exportiert werden darf, ausdrücklich ausgeschlossen - hier benötigt Ihre Firma nach wie vor eine Einzelgenehmigung.Weitere Informationen bietet die Informationsseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [2].

Kommerzielle ».org«-Domain

Ich will eine Internetseite mit kommerziellem Inhalt starten, also Produkte und Dienstleistungen anbieten. Da jedoch weder eine geeignete ».com«- noch ».de«-Domain frei war, habe ich mich für die einzig übrig bleibende ».org«-Domain entschieden. Laufe Ich hierbei Gefahr, geltendes Recht zu verletzen? Gibt es in diesem Bereich Unterschiede zwischen nationalem und internationalem Recht?

Moritz B.

Die Toplevel-Domain ».org« wird von der Public Interest Registry verwaltet [3]. Hier sollen nicht-kommerzielle Seiten organisiert sein, doch bleibt eine Registrierung auch kommerzieller Seiten ohne Sanktion. Ihre Domain darf aber keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzen. Achten Sie in diesem Zusammenhang nicht nur auf eingetragene Marken, sondern auch auf überragend bekannte, die nicht selbst oder in der Abkürzung eingetragen sind.

Ein Beispiel: Wäre das Kürzel der Bayerischen Motorenwerke "BMW" nicht als Marke eingetragen, bekämen Sie auch dann Probleme, wenn Sie etwa eine Domain »BMW.org« auf sich registrieren ließen. Öffentliche Verzeichnisse, die bestehende Schutzrechte aufführen, sind das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA, [5]) und das Handelsregister, in dem Firmen gelistet sind [6].

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie "Rechts-Rat" Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Grundsätzlich können Sie durch eine weltweit abrufbare Internetseite auch weltweit bestehende Marken- oder Namensrechte verletzen. Richtet sich Ihr Angebot aber erkennbar an einen begrenzten Adressatenkreis, beispielsweise durch die verwendete Sprache, mindert das die Gefahr einer Verletzung, schließt sie jedoch nicht völlig aus.

Abbildung 2: Für die Toplevel-Domain ».org« ist die Public Interest Registry zuständig.

Abbildung 2: Für die Toplevel-Domain ».org« ist die Public Interest Registry zuständig.

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Ausgabe 07/2013

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