Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht\'s um Kopierschutzknacker und Link-Haftung - und damit indirekt um einen wichtigen Aspekt der Freiheit: das Recht der uneingeschränkten Berichterstattung. Hier zeigen sich in der jüngsten Zeit Tendenzen, die die Meinungsfreiheit bedrohen. Außerdem geht es um rechtliche Konsequenzen aus der GPL bei der Distribution von Software. Unter welcher Lizenz steht ein Produkt, das auf einer freien Software aufsetzt?
Man hört öfter von Rechtsanwälten, die Website-Betreiber abmahnen, weil diese auf Kopierschutzknacker verlinken, beispielsweise das Linux-Tool »dvd:rip«. Warum dürfen dagegen Zeitschriften über solche Tools berichten? Gibt es etwas, das insbesondere Wiki-Betreiber in dieser Situation beachten sollten?
Agon B.
Der Gesetzgeber versucht mit dem Urheberrecht die Verbreitung von Kopierschutzknackern zu verhindern. Um jede Lücke zu schließen, bestimmt Paragraf 95a des Urhebergesetzes (UrhG) in Absatz 1, dass niemand Kopierschutzverfahren als wirksame technische Maßnahme umgehen darf[1]. Die Maßnahmen definiert Absatz 2. Auf den genannten Fall bezieht sich Absatz 3: Dieser beschreibt Hilfstätigkeiten, die der Umgehung dienen (siehe Kasten "Paragraf 95a, Absatz 3 UrhG").
Da der dritte Absatz diese Hilfstätigkeiten nennt, ist zu folgern, dass sich das verbotene Umgehen aus Absatz 1 eben nur auf das konkrete Knacken des Kopierschutzes bezieht, nicht jedoch auf eine vorbereitende oder unterstützende Handlung. Außerdem gelten nur solche Unterstützungshandlungen als verboten, die Absatz drei aufzählt. Alle diese Handlungen setzen eine vertragliche Beziehung voraus, denn "gewerblicher Zweck" und "Dienstleistung" sind Begriffe des Vertragsrechts.
Verschlüsselungsverfahren wie das Content Scrambling System (CSS)[2] gelten als wirksame technische Maßnahme. Linux-Tools, die sie umgehen, dürfen nach dem UrhG weder eingeführt noch verbreitet, verkauft oder vermietet werden. Webseiten, von denen sie sich runterladen lassen, verstoßen gegen dieses Verbot. Werbung für und Besitz solcher Tools verbietet das Gesetz jedoch nur bei gewerblichem Interesse. Das Gleiche gilt für Dienstleistungen.
Das heißt nicht, dass grundsätzlich jeder, der ein solches Programm nicht selbst verkauft oder sonst vertreibt, es uneingeschränkt bewerben darf. Das ließe jedem Hersteller die Hintertür offen, sein Programm von einem Dritten bewerben zu lassen und damit das Verbot zu umgehen.
Es bedeutet aber, dass jeder Dritte durchaus Informationen über das Programm verbreiten darf, unter anderem auch, wo man weitere Informationen findet. Weil ein Seitenlink nicht direkt fremde Seiten auf den Rechner des Anwenders bringt, sondern dem Browser nur sagt, wo er diese Seiten findet, ist Verlinken kein Vertrieb, sondern allenfalls einen Hinweis. Nur ein Download-Link könnte, meiner Ansicht nach, als Verbreitung angesehen werden.
Betreiber von Wiki-Seiten, etwa der Wikipedia (Abbildung 1), handeln jedoch nicht gewerblich, daher wäre die Abmahnung eines Verstoßes gegen Paragraf 95a UrhG für einen einfachen Seitenlink meiner Ansicht nach nicht rechtmäßig. Zeitschriftenverlage handeln gewerblich und deren Beiträge können als Erzeugnisse angesehen werden.
Da jedoch eine Zeitschrift selten "hauptsächlich" der Umgehung einer technischen Maßnahme dient - vom "Kopierschutzknacker-Sonderheft" abgesehen, erscheint auch hier ein Rechtsverstoß abwegig. Hinzu kommt die Bedeutung der Pressefreiheit als einer tragenden Säule des Staates: Ein Gericht greift hier nicht so leicht ein. Zwar hat das Landgericht München I in einem Rechtsstreit gegen den Heise-Verlag entschieden, dass ein Link als Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung, hier zu einem Verstoß gegen das Urheberrecht, gelten könne[3]. Es handelt sich bei dieser Entscheidung jedoch um ein erstinstanzliches Urteil, das (noch) nicht durch ein Berufungsgericht überprüft ist.
Es ist kaum haltbar, dass einzelne Juristen, Anwälte oder Richter eine "Internet-Verkehrssicherungspflicht" konstruieren, um daraus Ansprüche herzuleiten. Im Internet gelten die Rechtsgrundlagen der allgemeinen Kommunikation. Man haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Inhalte.
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Paragraf 95a, Absatz 3 |
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| Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
Das Kommunikationsmedium Internet kann auch für Werbung und Vertrieb dienen. Für diese Bereiche gibt es gewerbliche und vor allem wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die festlegen, was erlaubt ist und was nicht. Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit vieler Abmahnungen. Einen Fachmann konsultieren könnte in solchen Fällen auf Dauer billiger kommen, als ständig zu bezahlen.
Wir planen, eine von uns entwickelte Software unter die Leute zu bringen, und sehen dabei als Betriebssystem Linux vor. Die Software steht unter der GPL und wir verändern sie nicht, sondern konfigurieren sie lediglich. Was müssen wir mit den Sourcen machen? Mitliefern? Veröffentlichen? Oder gibt es hier keine Auflagen?
Daniel K.
Sofern Sie Software unter der General Public License weitergeben, verpflichtet diese Sie dazu, allen Empfängern den vollständigen Zugang zu ihrem Quellcode zu ermöglichen. Die GPL fordert, dass Sie den Quellcode in vollem Umfang und ohne weitere Voraussetzungen zusenden, wenn Sie eine entsprechende Anforderung erhalten. Auch Binärprogrammen muss zumindest ein unwiderrufliches Angebot in Schriftform beiliegen, den Quellcode auf Verlangen zu übersenden.
Abbildung 1: Droht der Wikipedia Ungemach durch die Haftung bei Links auf Webseiten, die Kopierschutzknacker anbieten? Hier scheint die Rechtslage gerade in Bewegung zu kommen.
Die englischsprachige GPL verlangt eine "written offer"; ich interpretiere das mal als Schriftformklausel des deutschen Rechts, die durch die elektronische Form oder die Textform ersetzt werden darf[4]. In diesem Fall steht Ihnen nur ein Ersatz für die Kosten der konkreten Vervielfältigung zu. Am einfachsten erscheint es unter diesen Umständen, den Quellcode bereits mit dem Binärprogramm zu liefern.
Programmieren Sie Software und verwenden dabei GPL-Software als Grundlage, unterliegt Ihr Produkt wieder der GPL. Es spielt keine Rolle, ob Sie selbst entwickeln oder ob Sie lediglich von anderen entwickelte GPL-Software weitergeben. In beiden Fällen müssen Sie dem Empfänger den Zugang zum Quellcode ermöglichen.
Laut Ihrer Frage "konfigurieren" Sie die Sourcen. Hier lässt sich nicht eindeutig klären, wie weit diese Konfiguration reicht. Verändern Sie den tatsächlichen Quellcode, dann liegt ein abweichendes Programm vor. Dies setzt, wie oben beschrieben, auf GPL-Software auf und unterliegt daher wieder der GPL. Die FSF[5] sagt hier eindeutig, dass jeder, der das Programm rechtmäßig erhält, dazu in der Lage sein muss, aus den Quellen exakt das gleiche Binärprogramm zu erstellen, das geliefert wird. Das funktioniert nur mit den Sourcen, die Ihre Veränderungen enthalten.
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| Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie "Rechts-Rat" Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an diese Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de] Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Handelt es sich um Konfigurationsdateien, die in Textform lesbar vorliegen, stellt sich das Problem nicht. Denn diese Konfigurationsdateien erhält der Erwerber ja ohnehin. Das Gleiche gilt für interpretierte Skriptsprachen wie beispielsweise Shell-Code oder Perl, die ein Compiler erst zur Laufzeit in binäre Daten übersetzt. (agr)
| Infos |
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| [1] Fred Andresen, "Einsatz mit Risiko": Linux-Magazin 03/05, S. 68 [2] Zur CSS-Verschlüsselung: [http://koeln.ccc.de/prozesse/writing/security/dvd.html] [3] Heise Online: [http://www.heise.de/newsticker/meldung/58249] [4] Dt. Bundesrat, Begründung der neuen Formvorschriften des Privatrechts: [http://www1.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/1_20Aktuelles/1.2_20Presse/1.2.1_20Pressemitteilungen/1.2.1.1_20Pressemitteilungen_202001/HI/79_2F2001,templateId= renderUnterseiteKomplett.html] [5] FSF-Lizenz-FAQs: [http://www.fsf.org/licenses/gpl-faq.html] |
| Der Autor |
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| RA Fred Andresen gehört der Rechtsanwaltskammer München an und arbeitet mit in der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |
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