Jeder, der im Haupt- oder Nebenberuf programmiert, läuft ständig Gefahr, fremde Rechte zu verletzen, in der Regel unwissentlich. Das typische Risiko dabei ist, dass die selbst erstellten Programme unter Umständen Code enthalten, an dem Fremde ein ausschließliches Nutzungs- oder Verwertungsrecht haben. Es gibt zwei Arten, auf die jemand derartiges Eigentum an Code erlangt: Die eine ist ein Patent, das ihm auf die Software erteilt wurde, die andere ist der urheberrechtliche Schutz. Beide schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können nebeneinander bestehen.
Unabhängig davon, wie die derzeitige Diskussion über Softwarepatente (siehe Kasten "Softwarepatente") ausgeht, besteht allein wegen der nicht umstrittenen Urheberrechte (siehe Kasten "Urheberrechtsschutz für Computerprogramme") das Risiko fort. Falls ein Programm die Rechte eines Dritten verletzt, kann dieser finanzielle Schadensersatzansprüche geltend machen und die weitere Benutzung des Corpus delicti untersagen. Sowohl Patentgesetz (PatG) als auch Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthalten entsprechende Vorschriften, die Anspruchsgrundlagen für die Berechtigten sind[1],[2].
Vorsorge treffen
Schließt der Programmierer mit jemandem einen Vertrag, wonach er eine bestimmte Softwarelösung erstellen soll, oder ist die Erstellung Teil eines Vertrages, dann ist für beide Seiten wichtig, was passieren soll, wenn ein Fremder solche Rechte geltend macht. Die Vertragspartner sollten im eigenen Interesse für einen solchen Fall Vorsorge treffen. Die rechtliche Ausgangslage: Für verschiedene Vertragstypen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die so genannten Leistungsstörungen. Bei einem Kauf beispielsweise sagt das Gesetz, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer das Objekt ohne Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen.
Funktioniert ein Programm, hat es keine Sachmängel. Stehen der Benutzung jedoch fremde Rechte entgegen, liegt ein Rechtsmangel vor: Die Software funktioniert zwar, doch hat der Erwerber keinen Nutzen davon, wenn er sie nicht einsetzen darf oder dafür noch eine gesonderte Berechtigung erwerben muss.
Programmierer sind Werkunternehmer
Die gesetzlichen Rechtsfolgen unterscheiden sich zum Teil deutlich, je nachdem, ob ein Vertrag als Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag geschlossen ist. Bei Standardsoftware kommt in der Regel ein Kaufvertrag zustande, denn sie wird größtenteils in Boxen in Ladengeschäften oder über den Versandhandel verkauft. In anderen Fällen geht es nur um das Recht, Programme zu benutzen, ohne dass ein Datenträger den Besitzer wechselt. Hier werden Rechte verkauft oder verpachtet, gegebenenfalls auch eine Mischung aus beidem - der typische Lizenzvertrag.
Auch die meisten Herstellungsverträge werden seit der letzten Schuldrechtsreform als Kaufverträge angesehen, es gilt Kaufrecht. Die Herstellung echter Individualsoftware im Auftrag eines anderen ist einer der wenigen Fälle, die das BGB noch ausschließlich als Werkvertrag betrachtet. Nach Paragraf 633 BGB handelt es sich um einen Rechtsmangel des Werks, also des Programms, wenn Dritte Rechte am Werk geltend machen können. Dazu zählen Benutzungsverbote oder Vergütungsansprüche aufgrund eines Patents oder des Urheberrechts.