Open Source im professionellen Einsatz

Missbrauch der Bestimmungen bei Versandgeschäften

Risiko Fernabsatz

Der Internetversand boomt - ein wenig. Körperkontakt sucht niemand, der Wunschkunde bestellt einfach aus der Ferne. Erstaunlich, dass gerade dies den Händlern Ärger bringt.

Fast unglaublich ist der Fall, den das Amtsgericht München vor einiger Zeit zu entscheiden hatte: Ein Computerversender stritt sich mit einem Kunden um die Rückgabe eines Notebooks. An sich nichts Ungewöhnliches, doch die Hintergründe zeigen, wie wichtig es im Einzelfall ist zu wissen, mit wem man Geschäfte macht.

Der vermeintliche Geschäftskunde

Einige Monate vor dem Verfahren erhielt der Händler aufgrund seines Homepage-Angebots die Anfrage nach einem Notebook. In dem Telefax bestellte der Käufer ein bestimmtes Gerät, mit Speichererweiterung sowie dieser und jener Zusatzausstattung - alles Optionen aus dem Katalog. Das Fax trug den Firmenbriefkopf eines EDV-Beratungsunternehmens, zusätzlich stand unter der Unterschrift des Bestellers eine Unterzeile mit seinem Namen und dem des Beratungsunternehmens.

Einige Tage nach dem Versand des Notebooks - es war auch bereits bezahlt - rief der Käufer an: Man hätte sich die Sache überlegt, das Notebook genüge den Ansprüchen nicht und man würde gern ein anderes erwerben, ob das möglich sei. Der Händler - wenig daran interessiert, ein wenn auch aktuelles, so doch gebrauchtes Notebook gegen ein annähernd gleichwertiges Neugerät einzutauschen - meldete Bedenken an: Die Rückgabe sei möglich; doch müsse der Ersatz dann schon deutlich mehr Umsatz bringen. Kein Problem, so der Kunde, dann nähme er gleich zwei Rechner - die Bestellung folge per Fax.

Das Bestellfax kam auch am nächsten Tag. Allerdings nur für ein Ersatzgerät. Der Kunde hatte es sich wohl überlegt, nicht jedoch der Händler: Er blieb bei seiner Haltung und lehnte - mit Rückfax - die Bestellung des Kunden ab. Einige Tage später staunte er nicht schlecht, als ihm ein Anwaltsbrief ins Haus flatterte: Sein Kunde, so der Advokat, mache von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch und würde den Kaufvertrag rückabwickeln. In den nächsten Tagen erhalte der Händler die Ware zurück und solle unverzüglich den Kaufpreis zurückbezahlen. Gleich auf das Konto des Anwalts - zuzüglich dessen Honorar, denn wegen seiner bisherigen Weigerung müsse er auch die Rechtsverfolgungskosten erstatten.

Fliegender Wechsel

Der Händler traute seinen Augen kaum: Statt von der Firma, die er vom Faxbriefkopf kannte und der er auch die damalige Rechnung geschickt hatte, sprach der Anwalt von einem ganz anderen: Der Privatmann Soundso sei sein Mandant und mit dem hätte der Händler den Kaufvertrag geschlossen. Ein Privatmann, also Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem das Widerrufsrecht zustünde - dem Unternehmen bleibt es verwehrt.

Dem Anwalt des Händlers, der den Vorgang am nächsten Tag auf dem Tisch hatte, war die Sache klar. Vorgeschoben sei der Privatmann, nur um die Rücknahme doch noch zu erzwingen. Klare Sache: Waren doch Bestellung, Rechnung und aller Schriftverkehr auf Fimenbriefpapier erfolgt, sollte sich auch ohne weiteres vor Gericht die Hinterlist aufklären lassen. Das Amtsgericht dachte da anders: Der Briefkopf und die Rechnungsanschrift würden nicht einmal ein Indiz begründen, einen Anscheinsbeweis dafür, dass nicht die Beratungsfirma, sondern der Mitarbeiter - für sich selbst zum privaten Gebrauch - das Notebook bestellt habe.

Ob das dem Händler klar war, sein könnte oder müsste, sei unerheblich. Schließlich hatte der Mitarbeiter, jetzt Kläger, nicht mit Beweisen gespart: Das Telefonat mit dem Händler, meinte der als Zeuge angegebene Kollege, habe er mitgehört. Der Kläger habe, so versicherte sein Kollege dem Gericht glaubhaft, stets und ausdrücklich dargelegt, der Rechner sei für ihn privat gedacht. Vom Arbeitsplatztelefon privat einkaufen, das mag ja durchaus üblich sein, aber dann auch noch ungefragt und wiederholt den Gesprächspartner darauf hinweisen: Wer\'s glaubt, wird selig!

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Ausgabe 07/2013

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