Am 13. September 2003 haben die deutschen Bürger etwas zu Grabe getragen. An diesem Tag ist das neue Urheberrecht in Kraft getreten. Der 13. war diesmal kein Freitag, aber was das neue Gesetz so mit sich bringt, sehen viele als Unglück, als Beschneidung ihrer Verbraucherrechte. Dass der Bürger mit dem, was er gekauft hat, nun nicht mehr machen kann, was er will, war das Ziel der Rechtsänderung, andere Rechte stehen dagegen. Das alles ist jetzt bekannt und jeder muss sich daran halten. Man darf jetzt faktisch keine CDs mehr kopieren - bis auf die wenigen, die ohne Kopierschutz kommen, aber das sind ohnehin die Ladenhüter.
Wie das neue Gesetz sein Ziel erreicht, ist nicht leicht zu vermitteln: Wer den Bürgern sagt, CDs kopieren ist jetzt verboten, wird aber nicht bestraft, der blickt in große, fragende Augen. Also heißt es: Sie dürften schon kopieren, sie dürften sich nur nicht erwischen lassen. Denn es ginge nicht um sie, sondern um alle anderen, die ihnen helfen und daran verdienen wollten.
Hilfe für die Wirtschaf
Wieder scheint sich der Gesetzgeber feige für die Wirtschaft prostituiert zu haben - Strafvorschriften, die nur dazu da sind, das Kräfteverhältnis in der Privatwirtschaft auszupegeln, sind ja nichts Neues. Wieder wird alles wenig nutzen, obwohl der Rundumschlag dieses Mal wohlüberlegt und gut war.
Ebenfalls verboten - im Gegensatz zur bürgerlichen Raubkopie aber sehr wohl bestraft - wird fast jede Form der Zuarbeit: Das umfasst natürlich das Verbreiten illegaler Kopien, deren geschäftsmäßige Herstellung, auch Produktion und Vertrieb von Kopier-Tools, ob gegen Bares oder kostenlos. Außerdem - und das ist in dieser Form neu - das Bewerben der Tools, deren Vermietung und deren geschäftsmäßiger Besitz, sogar ihre Einfuhr. Und die Keule, die den Rest erschlägt: die Erbringung von Dienstleistungen. (Wie schön klingt doch Behördendeutsch!)
Abgesehen davon, dass die neuen Regeln es schwer machen, an die Cracker-Tools ranzukommen, ist Otto Normalkopierer von zwei Punkten besonders betroffen: Der eine ist das Einfuhrverbot, der andere ist ein Maulkorb für die Bundesbürger. Paragraph 95 a Absatz 3 ist die entscheidende Hausnummer des Urhebergesetzes (UrhG: siehe Kasten "Paragraph 95a ..."). Klar ausgedrückt ist das dort ausgesprochene Einfuhrverbot auch ein Downloadverbot. Jedenfalls von einem Server, der außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen UrhG steht. Weil ein Programm mit Sicherheit ein Erzeugnis ist und weil es mit Sicherheit eine Einfuhr ist, wenn das Programm zuerst auf einem ausländischen Server liegt und dann auf einer Festplatte in Deutschland. Der Download von deutschen Servern ist ohnehin kein Thema, denn dort dürfen ja keine Cracker-Tools mehr feilgeboten werden.
Maulkorb für die Presse
Mundtot macht uns der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen" in Verbindung mit den Beweggründen der Ziffern 1 bis 3 dieses Absatzes. Man darf die Tools nicht mehr anpreisen oder (was ist eine Dienstleistung?) darüber sprechen. Die Ziffer 3 des Absatzes ist das Damoklesschwert, das über den Redaktionen auch der Fachzeitschriften hängt, genauso wie über allen, die auf ihrer Homepage über Cracker-Tools berichten. Aber es gibt einen Ausweg: Das Schlüsselwort heißt "hauptsächlich", also kommt es darauf an, ob es in erster Linie um das Cracker-Tool geht oder nicht. Denn jede Beschreibung, wie so ein Tool funktioniert, wie man es installiert, wo es zu finden ist oder auch nur, wie es heißt, "erleichtert" letztendlich seine Benutzung - wenn man es streng sieht, und das Bündnis aus Politik und Musikindustrie ist bekannt für seine Sicht der Dinge.
Die Beschreibung eines Kopierschutz-Crackers ist, wenn sie unabhängig von Vertrieb oder Verkauf erfolgt, sicherlich keine Werbung im Sinne des Gesetzes - jedenfalls dann nicht, wenn der, der informiert, nicht auch das Tool anbietet. Sie kann eine Dienstleistung sein, in der Regel immer dann, wenn dafür eine Gegenleistung verlangt wird, oft auch, wenn sie im Verbund mit anderen Dienstleistungen oder Produkten verpackt ist. Wer also eine kommerzielle Website betreibt, sollte sich davor hüten, einen Link auf eine geächtete Bibliothek zu setzen - auch wenn er das nur als kostenlosen Dienst am Kunden versteht. Nur wer eine rein private Homepage betreibt, scheint sicher zu sein.
Paragraph 95a UrhG (Auszug)
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(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf und Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen (Anm. d. Red.: Kopierschutz-Maßnahmen) sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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