Nur wer die Rechte an der Software ordentlich verwaltet, kann vor Gericht verhindern, dass sein Programm entgegen den Bedingungen der GNU GPL genutzt wird. An entsprechenden Strukturen fehlt es oft. IfrOSS (Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software) und die Free Software Foundation Europe haben in den letzten Monaten ein Modell für eine gemeinsame Interessenwahrnehmung freier Projekte entwickelt: das Fiduciary License Agreement (Treuhänderische Lizenzvereinbarung), kurz FLA genannt.
Auch in Juristenkreisen werden das Modell Open Source und die zugrunde liegenden Lizenztexte, besonders die GNU GPL, lebhaft diskutiert. Es ist beruhigend, dass der Tenor überwiegend positiv ist. Die Lizenzen werden fast immer als wirksam bewertet, die Verpflichtungen aus den Lizenzen als rechtlich bindend eingestuft.
Sicher, der Judgement Day for the GPL, also die gerichtliche Bestätigung der Wirksamkeit der GPL, ist bisher weder in den USA noch in Europa eingetreten. Das heißt aber nicht, dass die Lizenzen juristisch ohne Bedeutung wären. Eben Moglen, Justiziar der FSF Nordamerika, kann über zahlreiche außergerichtliche Verhandlungen berichten, in denen GPL-Verletzer eingeknickt sind. Die Drohung, vor einem Gericht wegen Missachtung der Lizenzbestimmungen verklagt zu werden, wirkt also abschreckend.
Stärke zeigen
Voraussetzung für entsprechend erfolgreiche Verhandlungen ist, dass ernsthaft mit gerichtlichen Klagen gedroht werden kann. Dies setzt zum einen entsprechende finanzielle Ressourcen voraus, denn ein Rechtsstreit kann teuer werden. Hinzu kommt ein besonderes Problem der freien Software: Klagen können an sich nur die jeweiligen Rechtsinhaber. Bei komplexen Programmen wie etwa dem Betriebssystem GNU/Linux können mitunter Hunderte oder Tausende von Programmierern beteiligt sein.
Kann hier ein einzelner auf Schadensersatz für alle klagen? Die Antwort des deutschen Urheberrechts lautet: nein. Sind mehrere Urheber an einem Werk beteiligt, so sind alle Namen in der Schadensersatzklage zu nennen. Die Regelung will verhindern, dass ein Miturheber seine Co-Autoren übervorteilt, indem er den gesamten Schadensersatz für sich alleine geltend macht.
Klagen: Wer gegen wen?
Wie sieht es mit Klagen auf Unterlassung aus? Hier ist die Antwort schwieriger. Für Miturheber hält das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG)iv in § 8 Abs. 2 S. 3 eine Regelung bereit: "Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen." Ein Miturheber kann also allein für alle auf Unterlassung klagen. Leider sind aber nicht alle Linux-Programmierer Miturheber, denn Miturheberschaft setzt voraus, dass jeder Co-Autor auf den gemeinsamen Zweck der Schaffung eines Werkes hinarbeitet.
Wo zunächst selbstständige Teile später zusammengesetzt werden, liegt keine Miturheberschaft, sondern eine Werkverbindung gemäß § 9 UrhG vor. Miturheberschaft scheidet auch aus, wenn ein bereits bestehendes Programm nachträglich verändert oder weiterentwickelt wird. In einem solchen Fall spricht man von einer Bearbeitung, vergleiche §§ 3, 23 UrhG. Keine Frage: Es ist mehr als sinnvoll, die Regelung der Miturheberschaft auch auf die Werkverbindung und die Bearbeitung entsprechend anzuwenden. Aber: Eine solche Analogie wurde bislang von keinem Gericht anerkannt. Deshalb sorgt letztlich auch bei Unterlassungsklagen nur ein gemeinsames Vorgehen der freien Entwicklungsprojekte für einen effektiven und sicheren Rechtsschutz.
Wo sich alle oder jedenfalls viele Autoren an einem Prozess beteiligen, wird der Erfolg einer Unterlassungsklage wahrscheinlicher. Es gilt also, Wagenburgen zu bilden. Die Treuhänderische Lizenzvereinbarung hilft hierbei, indem sie eine Bündelung der gemeinsamen Interessen bei einem Treuhänder - hier der FSF Europe - vorsieht.