Open Source im professionellen Einsatz

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Spannende Dinge geschehen in der deutschen Gesetzgebung. Das neue Urheberrecht sieht sogar eine Klausel für freie Software-Entwickler vor. Auf der anderen Seite des Atlantiks geht derweil der Streit um Kopierschutz in eine neue Runde.

Langjährige Beobachter der deutschen Politik können sich nur wundern, wie Politiker und viele Beamte der Ministerien ihre Liebe zu Open-Source-Software entdecken: Die Parteien lassen die rechtlichen Spielräume für Open Source ausloten, die für die IT-Konzeption zuständigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages denken laut über Alternativen zu MS Windows nach, der von Jörg Tauss geleitete "Unterausschuss Neue Medien" will sich eine Meinung zu Open Source und Software-Patenten bilden. Kurzum: viel Hektik in Berlin.

Ob sich dahinter eine dauerhafte Trendwende verbirgt, ist noch offen, denn wie fast immer im Bereich des Rechts ist das Bild widersprüchlich. Dennoch hatte die Open-Source-Community in Deutschland nie zuvor eine so wohl gesinnte Öffentlichkeit. Die veränderte Haltung schlägt sich erstmals auch im Recht nieder.

Lex Open Source - versteckt in Urhebergesetz-Novelle

Am 30. Mai 2001 hat das Bundesjustizministerium den überarbeiteten "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" vorgelegt [1], in dem eine Anzahl von Änderungen am Urheberrechtsgesetz vorgeschlagen wird. Sie sollen die Stellung der Urheber im Verhältnis zu den Rechteverwertern stärken.

Das Motiv der "gerechten Entlohnung" zieht sich durch den gesamten Gesetzentwurf. Verständlicherweise stellt sich das aus der Sicht der Verwerter als ein Geschäftsrisiko dar: Sie müssen damit rechnen, in Zukunft größere Anteile ihres Profits an die Schöpfer der von ihnen vermarkteten Werke zu zahlen. Der Widerstand aus der Kulturwirtschaft ist dementsprechend stark [2], so dass noch nicht klar ist, ob das Gesetz so wie vorgeschlagen beschlossen wird.

Der Urheberleistung steht in der Praxis oft genug nur eine unzureichende Kompensation von Seiten der wirtschaftlichen Hauptprofiteure gegenüber [3]. Das ist seit Jahrzehnten bekannt, die Schere zwischen den Einnahmen der Kulturindustrie und den Auszahlungen an die Urheber hat sich besonders in den letzten Jahren der digitalen medialen Revolution weiter geöffnet [4]. Der Gesetzentwurf soll dem entgegenwirken.

Nicht nur Maler, Schriftsteller und Filmregisseure genießen den Schutz des Urheberrechts, sondern auch all jene, die Software schreiben. Änderungen am Urheberrecht betreffen jeden, der Code produziert. Da freie und Open-Source-Software keine Ausnahmen vom Urheberrecht bilden [5], betrifft der Gesetzentwurf auch einen Großteil der Leser dieser Kolumne. Ganz konkret findet sich eine auf die Bedürfnisse der Community von freien und Open-Source-Entwicklern zugeschnittene Formulierung im Gesetz. §32(4): "Auf den Anspruch auf angemessene Vergütung kann im Voraus nicht verzichtet werden, soweit der Urheber nicht jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt." [6]

Paradigmenwechsel in der Legislative

In der Begründung des Entwurfs kommt quelloffene Software explizit zur Sprache: "Die aufgenommene Einschränkung beugt einer befürchteten Rechtsunsicherheit für Open-Source-Programme und anderen Open Content vor; im Bereich derartiger Lizenzbeziehungen, bei denen der Urheber sein Werk der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann weder eine zu Lasten des Urhebers gestörte Vertragsparität vorliegen, noch sind insofern Missbrauchsmöglichkeiten denkbar." [7]

Hier betritt der Gesetzgeber Neuland. Vom Paradigma des Schöpfers und seines einzigartigen Werkes, das dem Urheberrecht zugrunde liegt, verabschiedet man sich ein gutes Stück. Das trägt den durch die Free- und Open-Source-Software geänderten Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Software-Entwicklung Rechnung: In der Praxis hat sich ein Modell zur Software-Entwicklung als sinnvoll erwiesen, das statt auf - urheberrechtlich legitimierte - Verknappung auf die weitgehend ungehinderte Vervielfältigung der Ergebnisse geistiger Arbeit setzt.

Mit der Berücksichtigung der Leistungen der freien und Open-Source-Entwickler im Gesetzentwurf wird der Fokus ein klein wenig in Richtung der Wahrung des öffentlichen Interesses verschoben - ein Novum in der jüngeren Geschichte der internationalen Urheberrechtsentwicklung. Meist steht die Stärkung der Rechte der Urheber zu Lasten der Allgemeinheit im Vordergrund. Gut, dass in Gestalt des vorgeschlagenen §32(4) wenigstens die Option für eine Kurskorrektur offen gehalten wird.

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Ausgabe 07/2013

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