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Neben dem Urteil zu Napster machten amerikanische Gerichte auch mit Entscheidungen zu Domain Names von sich reden. Viele davon fielen zu Ungunsten so genannter großer Namen wie Madonna oder Lockheed Martin aus.

Am Montag, dem 12. Februar 2001, erließ der Court of Appeals for the 9th Circuit unter dem vorsitzenden Richter Schroeder das Urteil in der Sache für die Klage der großen Musikkonzerne (Sony und andere) gegen die Internet-Musiktauschbörse Napster, Inc. (http://www.napster.com). Die drei Richter kamen zu dem Schluss, dass die Napster-Aktivitäten zur Verletzung der Copyrights der Musikkonzerne durch die Napster-Benutzer beitrügen und bestimmten, dass Napster alles zu unternehmen habe, um die Copyrights der Musikkonzerne zu schützen. [1]

Bald Ruhe im Napster, wie wir ihn kennen

Dem Urteil ging im letzten Jahr eine Klage von A&M Records gegen Napster voraus, die zugunsten von A&M Records entschieden worden war. Am 26. Juli 2000 war Napster per einstweiliger Verfügung dazu angehalten worden, die Aktivitäten einzustellen. Der aktuelle Gerichtsbeschluss bestätigt im Kern die Feststellungen, die damals zum Erlass der einstweiligen Verfügung geführt hatten, schränkt deren Gültigkeitsbereich jedoch etwas ein. Das Distriktgericht wurde angewiesen, diese Einschränkungen in die einstweilige Verfügung einzuarbeiten. Bis das geschehen ist, darf Napster am Netz bleiben.

Das Napster-Management hat angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen, notfalls bis zum Supreme Court. Die Betreiber vertreten die Auffassung, dass sie die "Safe Harbor"-Bestimmungen aus dem Digital Millennium Copyright Act [2] für sich in Anspruch nehmen können. Diese besagen, dass Service Provider (SP) nicht für Copyright-Verletzungen durch ihre Kunden verantwortlich sind. Napster versteht sich in diesem Sinne als Service Provider.

Das Gericht lehnte nicht grundsätzlich ab, dass Napster den Schutz des Paragraphen 512 Chapter II des DMCA (Online Copyright Infringement Liability Limitation) für sich in Anspruch nehmen kann. Das zu prüfen, bedürfe aber einer genaueren gerichtlichen Untersuchung. Da die Kläger erhebliche Zweifel an dem Schutzanspruch von Napster wecken konnten, wird die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Wie ist das Urteil zu bewerten?

Die Musikkonzerne haben unzweifelhaft einen juristischen Sieg errungen. Ob sie sich daran dauerhaft erfreuen können, ist fraglich. Dagegen sprechen mindestens zwei Gründe:

Wie das Gericht andeutete, könnte Napster - erstens - tatsächlich einen Schutzanspruch nach Paragraph 512 des DMCA (Chapter II) für sich geltend machen, der ausführlich festlegt, unter welchen Umständen Service Provider, die selbst keine Copyright-Verletzung begehen, nicht für Copyright-Verletzungen ihrer Kunden haften müssen. Da Napster lediglich die Information über den Ort der Speicherung zwischen den Nutzern vermittelt, könnten die Bestimmungen des Paragraphen 512 DMCA durchaus zutreffen. Dann hätte die Musikindustrie das Nachsehen.

Es gibt - zweites - bereits ernst zu nehmende Alternativen, die ohne einen zentralen Verwaltungsserver auskommen. Eine einzelne Anlaufstelle zu verklagen, um das gesamte Netzwerk lahmzulegen, funktioniert dann nicht mehr.

Worum geht es der Musikindustrie aber wirklich? Die Verkäufe an Musikdatenträgern sind im letzten Jahr gestiegen. Die Gewinne der Musikkonzerne ebenfalls. Ob es wirklich nur um Geld geht, mag man da bezweifeln. Bertelsmanns Einstieg bei Napster scheint die Zweifel zu bestätigen. Aber wenn nicht um Geld, worum geht es dann? Es geht um Macht; es geht um Kontrolle.

Wenn der Vertrieb der Musik nicht mehr in der Hand der Konzerne läge, wäre er nicht mehr ohne weiteres zu steuern. Und davor haben die Konzerne wirklich Angst. Ohne Kontrolle über die Rohstoffe und Vertriebswege ist jedes Monopol oder Oligopol bedroht. Und was dann droht, ist der freie Markt, auf dem Produzenten und Konsumenten über Preise verhandeln. Bezahlt wird dort nicht jeder Preis, sondern nur der, der angemessen erscheint.

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